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Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 22 Seiten
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Fernmeldegesetz
4Der Bundesrat kann in den folgenden Bereichen vorsehen, dass vorsätzliche Widerhandlungen gegen Bestimmungen von Verordnungen und internationalen Verträgen oder Abkommen, die dem Schutz des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks vor elektromagnetischen Störungen dienen, mit der gleichen Strafe bestraft werden:
a. Import, Anbieten und Bereitstellung auf dem Markt von elektrischen Geräten;
b. Inbetriebnahme, Erstellen und Nutzung von elektrischen Geräten und ortsfesten elektrischen Anlagen.
Art. 57 Abs. 1 und 4
1Das Bundesgesetz vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht findet Anwendung. Das Bundesamt für Energie ist für die Verfolgung und die Beurteilung von Widerhandlung gegen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie für den Vollzug der Entscheide zuständig, unter Vorbehalt der Absätze 2–4.
4Das Bundesamt für Kommunikation ist zuständig für die Verfolgung und die Beurteilung von Widerhandlung gegen Bestimmungen von Verordnungen und internationalen Verträgen oder Abkommen, die dem Schutz des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks vor elektromagnetischen Störungen dienen, sowie für den Vollzug der Entscheide.
4. Telekommunikationsunternehmungsgesetz vom 30. April 199718
Art. 6 Abs. 4
4Der Verwaltungsrat sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele, erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über deren Erreichung und stellt ihm die zur Überprüfung notwendigen Informationen zur Verfügung.
5. Bundesgesetz vom 24. März 200619 über Radio und Fernsehen
Art. 45 Abs. 4
4Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG20 erteilt.
17 SR 313.0
18 SR 784.11
19 SR 784.40
20 SR 784.10