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Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 22 Seiten
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Fernmeldegesetz
Art. 41 Festlegung und Erhebung der Abgaben
Der Bundesrat regelt die Abgabenerhebung; er legt die Einzelheiten der Finanzierung der Grundversorgung, die Funkkonzessionsgebühren und die Verwaltungsgebühren fest.
Gliederungstitel vor Art. 43
7. Kapitel: Fernmeldegeheimnis, Datenschutz sowie Kinder- und Jugendschutz
Art. 45a Sachüberschrift sowie Abs. 1
Unlautere Werbung
1Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten bekämpfen die unlautere Werbung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben o, u und v des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 198610 gegen den unlauteren Wettbewerb.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 8. Kapitels
Art. 46a Kinder- und Jugendschutz
1Der Bundesrat kann Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren der Fernmeldedienste erlassen. Insbesondere kann er die Anbieterinnen von Internetzugängen verpflichten, ihre Kundinnen und Kunden über die Möglichkeiten zum Kinder- und Jugendschutz zu beraten.
2Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten unterdrücken auf Hinweis des Bundesamts für Polizei Informationen mit pornographischem Inhalt nach Artikel 197 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches11.
Art. 47 Kommunikation in ausserordentlichen Lagen
1Der Bundesrat bestimmt, welche Fernmeldedienste die Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Hinblick auf und in ausserordentlichen Lagen zu erbringen haben, damit Armee, Bevölkerungsschutz und zivile Führungsstäbe ihre Aufgaben erfüllen können.
2Er kann die Anbieterinnen verpflichten, Räumlichkeiten und Anlagen zur Verfügung zu stellen und Übungen zu dulden.
3Er regelt die Abgeltung dieser Leistungen und trägt dabei dem Eigeninteresse der Anbieterinnen angemessen Rechnung.
4Er kann das notwendige Personal zum Dienst verpflichten, wenn es eine ausserordentliche Lage erfordert.
5Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Militärgesetzes vom 3. Februar 199512 über die Requisition und die Verfügungsgewalt des Generals.
10 SR 241
11 SR 311.0