Vorlage
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 22 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage
Fernmeldegesetz
3Der Zugang ist nach internationalen technischen Normen und auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu Preisen zu gewähren, die sich an den Kosten für das Bereitstellen der Verzeichnisdaten orientieren.
4Wer Verzeichnisdaten erhalten hat, muss deren Integrität wahren; er oder sie darf ihren Inhalt nicht ohne die Zustimmung der für die Erhebung zuständigen Anbieterin verändern. Die Verzeichnisdaten müssen gemäss den von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten übermittelten Änderungen aktualisiert oder gelöscht werden. Der Bundesrat kann Vorschriften über die Bearbeitung von Verzeichnisdaten erlassen.
5Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Beauftragte beiziehen.
6Der Bundesrat kann die Anwendung der Vorschriften dieses Artikels auf andere Fernmeldedienste ausdehnen.
Art. 21a Streitigkeiten über den Zugang zu den Verzeichnisdaten
1Können sich die Parteien über den Zugang zu Verzeichnisdaten des öffentlichen Telefondienstes nicht einigen, so legt die ComCom auf Gesuch einer der Parteien die Bedingungen für diesen Zugang fest. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren.
2Streitigkeiten aus Vereinbarungen und aus Verfügungen über den Zugang zu den Verzeichnisdaten werden durch die Zivilgerichte beurteilt.
Art. 21b
Bisheriger Art. 21a
Art. 21b Abs. 1 und 3 zweiter Satz
1Anbieterinnen von öffentlichem Telefondienst müssen die Kommunikationsfähigkeit zwischen allen Benutzerinnen und Benutzern dieses Dienstes sicherstellen (Interoperabilität).
3… Für Streitigkeiten über die Bedingungen der Interkonnektion gilt Artikel 21a sinngemäss. …
Art. 22 Nutzung des Funkfrequenzspektrums
1Das Funkfrequenzspektrum darf unter Einhaltung der geltenden Vorschriften genutzt werden.
2Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Nutzung bestimmter Frequenzen nur zulässig ist:
a. mit einer Konzession des BAKOM oder der ComCom in den Fällen von Artikel 22a;
b. nach einer Meldung an das BAKOM;
c. mit einem Fähigkeitszeugnis.