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Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 22 Seiten

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Fernmeldegesetz

men. Diese können für ihre Tätigkeit Preise verlangen, die die relevanten Kosten decken und die Erzielung eines angemessenen Gewinns erlauben.

3Der Bundesrat kann für das erstinstanzliche Verfahren betreffend die öffentliche Ausschreibung und für das Beschwerdeverfahren insbesondere zur Beurteilung der Eingaben und zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen von den folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19685 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) abweichen:

a. Feststellung des Sachverhaltes (Art. 12 VwVG);

b. Mitwirkung der Parteien (Art. 13 VwVG);

c. Akteneinsicht (Art. 26-28 VwVG);

d. rechtliches Gehör (Art. 30 und 31 VwVG);

e. Eröffnung und Begründung von Verfügungen (Art. 34 und 35 VwVG).

4Zwischenverfügungen im Verfahren betreffend die öffentliche Ausschreibung sind nicht selbstständig durch Beschwerde anfechtbar.

Art. 28b Internet-Domains

1Dieses Gesetz gilt für die folgenden Internet-Domains der ersten Ebene:

a. die länderspezifische Domain (country code Top Level Domain, ccTLD) «.ch» und ihre Umsetzung in andere Alphabete oder grafische Systeme, deren Verwaltung in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fällt;

b. die generischen Domains (generic Top Level Domain, gTLD), deren Verwaltung in den Zuständigkeitsbereich der schweizerischen öffentlichrechtlichen Körperschaften fällt;

c. die generischen Domains, für deren Verwaltung Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz zuständig sind;

d. die generischen Domains, die angesichts ihrer Bezeichnung von besonderer nationaler, kultureller, geografischer oder religiöser Bedeutung für die Schweiz sind.

2Das BAKOM nimmt alle Aufgaben im Zusammenhang mit den Domains wahr, deren Verwaltung in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fällt. Es kann sie gemäss Artikel 28a Dritten übertragen.

3Es kann gewerbliche Dienstleistungen gegenüber Dritten erbringen, soweit dies für die Verwaltung von Domain-Namen nötig ist und die Voraussetzungen nach Artikel 41a Absätze 2 und 3 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 20056 erfüllt sind.

4Die Verwaltung der Domains und der ihnen untergeordneten Domain-Namen erfolgt nach den folgenden Grundsätzen:

5 SR 172.021

6 SR 611.0