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Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 22 Seiten

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Fernmeldegesetz

Bereich der öffentlichen Sicherheit ergeben; dazu arbeitet es mit der Führungsunterstützungsbasis der Armee zusammen.

3Er kann der Armee bei einem Truppenaufgebot für die Dauer des Einsatzes zusätzliche freie oder bereits konzessionierte Frequenzen zuweisen.

Art. 28 Verwaltung von Adressierungselementen

1Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es ergreift die geeigneten Massnahmen zur Gewährleistung einer genügenden Anzahl von Adressierungselementen; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung.

2Der Bundesrat bestimmt die Adressierungselemente, die vom BAKOM verwaltet werden müssen.

3Er kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Inhaberinnen und Inhabern von Adressierungselementen und Dritten ein zwingendes alternatives Verfahren vorschreiben. In diesem Fall regelt er das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaber von Adressierungselementen und Dritter.

4Niemand hat Anspruch auf ein besonderes Adressierungselement. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

5Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen Nummernportabilität sicher.

6Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere:

a. zu den Zuteilungskriterien und Nutzungsbestimmungen für Adressierungselemente sowie zum Erlass der Nummerierungspläne;

b. zu den Voraussetzungen und Folgen der Zuteilung, der Nutzung sowie des Widerrufs der Zuteilung von Adressierungselementen;

c. zu den Bedingungen und Verfahren für die Übertragung der Verwaltung von Adressierungselementen an Dritte, deren Beendigung sowie zur Aufsicht darüber;

d. zur Unterzuteilung von Adressierungselementen;

e. zur Nummernportabilität.

Art. 28a Übertragung an Dritte

1Das BAKOM kann in besonderen Fällen die Verwaltung bestimmter Adressierungselemente Dritten übertragen.

2Es bestimmt die Dritten aufgrund eines Ausschreibungsverfahrens oder direkt, wenn wichtige Gründe vorliegen. Führt die Ausschreibung zu keinen geeigneten Bewerbungen oder kann die Beauftragte ihre Tätigkeit nicht mehr bestimmungsgemäss ausüben, so kann das BAKOM Dritte verpflichten, die Aufgabe wahrzuneh-