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Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 22 Seiten
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Fernmeldegesetz
2Behandeln sie Informationen bei der Übertragung technisch oder wirtschaftlich unterschiedlich, so müssen sie öffentlich darüber informieren.
3Sie informieren öffentlich über die Qualität der von ihnen angebotenen Fernmeldedienste.
4Der Bundesrat regelt, welche Informationen die Anbieterinnen veröffentlichen müssen.
5Das BAKOM kann über die verschiedenen Fernmeldedienste der verschiedenen Anbieterinnen öffentlich informieren.
Art. 12abisInternationales Roaming
1Der Bundesrat kann im Bereich des internationalen Roamings Regelungen zur Vermeidung unverhältnismässig hoher Endkundentarife erlassen und Massnahmen zur Förderung des Wettbewerbs treffen. Er kann insbesondere
a. Vorschriften zu den Abrechnungsmodalitäten erlassen;
b. die Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichten, ihren Endkundinnen und Endkunden im Ausland die Nutzung von Roamingdienstleistungen von Drittanbieterinnen zu ermöglichen;
c. basierend auf internationalen Vereinbarungen Preisobergrenzen festlegen.
2Das BAKOM führt Marktbeobachtungen durch und analysiert die technischen und preislichen Entwicklungen. Es stützt sich dabei insbesondere auf die nach Artikel 59 Absatz 1 bei den Anbieterinnen erhobenen Auskünfte.
Art. 12b Mehrwertdienste
Der Bundesrat regelt die Mehrwertdienste, um deren Missbrauch zu verhindern. Insbesondere:
a. legt er Preisobergrenzen fest;
b. erlässt er Vorschriften über die Erkennbarkeit als Mehrwertdienst;
c. beziffert er Schwellenbeträge, ab denen eine Gebühr nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Benutzerinnen und Benutzer erhoben werden darf;
d. schreibt er, unter Beachtung internationaler Verpflichtungen, vor, dass Anbieterinnen von Mehrwertdiensten ihren Sitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben müssen.
Art. 12bbisGründe für eine Anschlusssperre
Bestreiten Kundinnen oder Kunden eine Rechnung ihrer Anbieterin von Fernmeldediensten für andere Leistungen als Fernmeldedienste, so darf die Anbieterin aus diesem Grund weder den Zugang zu den Fernmeldediensten sperren noch den Vertrag vor der Beilegung der Streitigkeit kündigen.