Vorlage

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 22 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage

Fernmeldegesetz

Art. 16 Abs. 2

2Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Er kann besondere Bestimmungen für Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebietes vorsehen. Er kann diese Aufgaben dem Eidgenössischen Departement für Verkehr, Kommunikation und Energie (UVEK) übertragen.

Art. 19a Übertragung und Änderung der Konzession

1Die Konzession kann nur mit der Genehmigung der ComCom ganz oder teilweise einem Dritten übertragen werden.

2Für die Änderung der Konzession gilt Artikel 24e.

Art. 20 Notrufdienst

1Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen einen Dienst anbieten, der es den Benutzerinnen und Benutzern ermöglicht, bei Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Eigentum die zuständige Alarmzentrale zu erreichen (Notrufdienst).

2Sie müssen die Leitweglenkung und die Standortidentifikation der Notrufe sicherstellen. Der Bundesrat kann, in Abwägung der Interessen der Bevölkerung und der Anbieterinnen sowie unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der internationalen Harmonisierung, Ausnahmen festlegen und die Nutzung von Ortungsfunktionen von Endgeräten auch ohne explizite Zustimmung der Benutzerin oder des Benutzers vorsehen.

3Der Bundesrat kann die Pflicht zur Erbringung des Notrufdienstes auf weitere Fernmeldedienste ausdehnen, die öffentlich zugänglich sind und einer verbreiteten Nachfrage entsprechen.

Art. 21 Erhebung und Bereitstellung von Verzeichnisdaten

1Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes erheben und aktualisieren die Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden. Dabei gilt Folgendes:

a. Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes sind nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Daten zu überprüfen.

b. Sie müssen aber sicherstellen, dass die Daten den Angaben der Kundinnen und Kunden entsprechen.

c. Sie können es ablehnen, einen Eintrag in das Verzeichnis aufzunehmen, der offensichtlich unrichtig ist oder einem rechtswidrigen Zweck dient; sie können einen solchen Eintrag aus dem Verzeichnis entfernen.

2Sie ermöglichen den Anbieterinnen von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren, den Zugang zu sämtlichen Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden; sie machen ihnen die Daten elektronisch zugänglich.