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Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 22 Seiten
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Fernmeldegesetz
Art. 48 Abs. 1
1Der Bundesrat kann die Überwachung, die Einschränkung oder die Unterbrechung des Fernmeldeverkehrs anordnen, wenn eine ausserordentliche Lage oder andere wichtige Landesinteressen es erfordern. Er regelt die Entschädigung für die Umsetzung dieser Massnahmen; dabei berücksichtigt er das Eigeninteresse der Beauftragten angemessen.
Art. 48a Sicherheit
Zum Schutz vor Gefahren, zur Vermeidung von Schäden und zur Minimierung von Risiken kann der Bundesrat Bestimmungen über die Sicherheit von Informationen sowie von Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten erlassen, insbesondere bezüglich:
a. Verfügbarkeit;
b. Betrieb;
c. Sicherstellung von Redundanzen;
d. Meldung von Störungen.
Art. 52 Abs. 1 Bst. a–d
1Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer:
a. Aufgehoben
b. das Frequenzspektrum benutzt:
1. ohne Konzession,
2. ohne vorgängige Meldung,
3. ohne entsprechendes Fähigkeitszeugnis, oder
4. im Widerspruch zu den geltenden Nutzungsvorschriften oder zur Konzession;
c. Adressierungselemente, die auf nationaler Ebene verwaltet werden, in Betrieb nimmt, ohne dazu berechtigt zu sein;
d. Fernmeldeanlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, anbietet, auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt;
Art. 58 Abs. 2 Bst. e
2Stellt das BAKOM eine Rechtsverletzung fest, so kann es:
e. das Fähigkeitszeugnis entziehen oder dessen Inhaberin oder Inhaber Auflagen machen.
12 SR 510.10