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Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 22 Seiten
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Fernmeldegesetz
a. Sie gewährleistet die Sicherheit und die Verfügbarkeit der Infrastruktur und der für das Funktionieren des Domain-Namen-Systems erforderlichen Dienstleistungen.
b. Sie erfolgt auf transparente und nichtdiskriminierende Weise, wenn sie in den Zuständigkeitsbereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften fällt;
c. Sie schützt die Halterinnen und Halter sowie die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller von Domain-Namen vor der missbräuchlichen Nutzung ihrer Personendaten.
5Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Verwaltung von Domains und der ihnen untergeordneten Domain-Namen; dabei berücksichtigt er die internationalen Regeln. Er kann insbesondere:
a. die Bedingungen für die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf von Domain-Namen festlegen, die den in die Kompetenz des Bundes fallenden Domains untergeordnet sind;
b. die Bearbeitung von Personendaten aus der Verwaltung von Domains regeln, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallen, einschliesslich der Veröffentlichung einer Datenbank, die jeder Person den Zugang zu Angaben über die Halterinnen und Halter von Domain-Namen gewährleistet;
c. Massnahmen vorsehen, um eine widerrechtliche Nutzung von Domain-Namen oder eine Nutzung von Domain-Namen, die gegen die öffentliche Ordnung verstösst, zu verhindern, und die Zusammenarbeit mit den spezialisierten privaten oder öffentlichen Stellen in diesem Bereich regeln;
d. die institutionelle, funktionelle und operationelle Organisation jeder Domain, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fällt, festlegen;
e. Regeln vorsehen, die bei der Verwaltung von Domains angewendet werden, für die andere öffentlich-rechtliche Körperschaften als der Bund oder in der Schweiz ansässige Privatpersonen zuständig sind;
f. Regeln für generische Domains von besonderer nationaler, kultureller, geografischer oder religiöser Bedeutung vorsehen, sofern dies für die Wahrung der Interessen der Schweiz notwendig ist.
Art. 30 Entschädigungsausschluss
Änderungen der Nummerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente durch die Behörden begründen keinen Anspruch auf Entschädigung.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Kapitels
Art. 30a Datenbearbeitung und Amtshilfe
Die Artikel 13a und 13b über die Datenbearbeitung und die Amtshilfe sind anwendbar.