Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 23 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Geldwäschereiverordnung (GwV) – Umsetzung der GAFI-Empfehlungen
Verdacht schöpfen könnte, dass das Geld aus einer Straftat herrührt. Der Katalog ist nicht abschliessend. Die Händlerinnen und Händler können auch aus anderen Gründen Verdacht schöpfen (z.B. aufgrund von Medienberichten). Erkennen Händlerinnen und Händler solche Anhaltspunkte, sind sie verpflichtet, weitergehende Abklärungen zu treffen. Das Vorliegen eines Anhaltspunkts bedeutet aber nicht, dass unmittelbar eine Meldung an die MROS zu erstatten ist. Eine Meldung ist erst dann zu erstatten, wenn sich der Anfangsverdacht trotz Abklärung nach Artikel 19 nicht ausräumen lässt.
Artikel 20 (Meldepflicht)
Nehmen Händlerinnen und Händler im Rahmen ihrer Handelstätigkeit Bargeld von mehr als CHF 100'000 entgegen, müssen sie nicht nur die Sorgfaltspflichten einhalten, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Artikel 9 Absatz 1bis nGwG der MROS Meldung erstatten. Diese Meldepflicht besteht dann, wenn die Händlerin gestützt auf die von ihr erhobenen Angaben und gemachten Feststellungen weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die ihr angebotenen Barmittel aus einer Straftat stammen. Wissen bedeutet dabei Kenntnis von der Tatsache, dass das Geld des Käufers aus einer bestimmten Straftat stammt. Dies wird kaum der Regelfall sein. In den meisten Fällen wird der begründete Verdacht die Grundlage für eine Meldung sein. Ein solcher liegt dann vor, wenn sich der (Anfangs-) Verdacht des Händlers trotz zusätzlicher Abklärungen nach Artikel 19 nicht ausräumen lässt, also Zweifel daran fortbestehen, dass das Geschäft rechtmässig ist und nicht der Geldwäscherei dienen soll. Ist ein Händler nicht verpflichtet, die Sorgfaltspflichten zu erfüllen, hat er aber aus anderen Gründen Kenntnis oder den Verdacht, dass jemand über Geld verfügt, das aus einem Verbrechen stammt, kann er dies wie bei anderen Straftaten der Polizei zur Kenntnis bringen.
Die Meldepflicht verlangt nicht, dass die Händlerin den juristisch korrekten Straftatbestand benennen kann. Obwohl kein juristisches Spezialwissen verlangt wird, muss sie aber dennoch im Rahmen ihrer Meldung darlegen, auf welche Straftat sich ihr Verdacht bezieht. Für die Meldung ist das Formular der MROS zu verwenden und es sind die entsprechenden Ausführungen in der MGwV zu beachten.
Die Verordnung verbietet es den Händlerinnen und Händlern nicht, trotz begründeten Verdachts das Kaufgeschäft abzuwickeln. Entsprechend obliegt es den Händlern selbst zu entscheiden, ob sie Geschäfte, an deren Rechtmässigkeit sie zweifeln, abwickeln möchten. Die Grenzen setzt dabei der Straftatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), der von jedermann und unabhängig von den Pflichten nach GwG zu beachten ist.
Unterlässt es ein Händler, trotz Wissen oder begründeten Verdachts eine Meldung zu erstatten, so macht er sich wie die Finanzintermediäre nach Artikel 37 GwG strafbar.
Artikel 21 (Dokumentation)
Die Händlerinnen und Händler müssen die Erfüllung der Sorgfaltspflichten dokumentieren. In der Gestaltung der Dokumentation sind sie grundsätzlich frei. Es besteht keine Pflicht, ein bestimmtes Formular zu verwenden. Gefordert ist jedoch, dass alle nötigen Angaben zur Vertragspartei und allenfalls zu deren Stellvertreter in einer Art und Weise festgehalten werden, dass die Erfüllung der Sorgfaltspflichten von der Revisionsstelle überprüft werden kann (vgl. unten zu Art. 22). Die Verordnung enthält ein Musterformular, das verwendet werden kann, jedoch nicht muss. Die Aufzeichnung ist mit dem Datum der Geschäftsabwicklung zu versehen und von der Händlerin oder dem Händler zu unterschreiben. Die Formulare sind zehn Jahre aufzubewahren, wobei die Händlerinnen und Händler das Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1) zu beachten haben.
Artikel 22 (Beauftragung einer Revisionsstelle)
Die Händlerinnen und Händler unterstehen im Gegensatz zu den Finanzintermediären keiner