Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 23 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Geldwäschereiverordnung (GwV) – Umsetzung der GAFI-Empfehlungen

4 Regulierungsfolgenabschätzung

4.1 Sorgfalts- und Meldepflichten für Händlerinnen und Händler

4.1.1 Allgemeines

Die Analyse und Berücksichtigung von volkswirtschaftlichen Auswirkungen sowie von Kosten- und Nutzenabwägungen gehört gemäss Bericht zur Finanzmarktpolitik des Bundes vom Dezember 2012 zu den Grundsätzen der Finanzmarktpolitik. Auf Verordnungsstufe wird eine Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) grundsätzlich durchgeführt, wenn darin wie im vorlie-genden Fall rechtliche Grundlagen enthalten sind, welche mit gesamtwirtschaftlichen Auswir-kungen verbunden sind.

Die vorliegende RFA gibt eine Übersicht über die ökonomischen Folgen der neuen Sorgfalts- und Meldepflichten für Händlerinnen und Händler im Zusammenhang mit Kaufgeschäften mit Bargeld über CHF 100‘000. Regulierungen auf Gesetzesstufe sind nicht Gegenstand dieser RFA. Es wird an dieser Stelle jedoch darauf hingewiesen, dass die vom Gesetz zugelassene Option des Geldtransfers über einen Finanzintermediär (vgl. Art. 8a nGwG) statt der Einhaltung der Sorgfaltspflichten für Händlerinnen und Händlern in vielen Fällen insgesamt kostengünstiger ausfallen dürfte. Dies führt zu einer Reduktion der Anzahl Bargeldtransaktionen über CHF 100‘000 gegenüber heute.

4.1.2 Anzahl betroffener Händlerinnen und Händler

Es kommen nur wenige Branchen in Frage, in welchen potentiell Kaufgeschäfte über CHF 100‘000 in bar abwickelt werden. Tabelle 1 zeigt die Anzahl der Arbeitsstätten und Beschäftigungen (Anzahl Beschäftigte und Vollzeitäquivalente) in fünf Bereichen, in denen etwa aufgrund der Art der gehandelten Güter Bargeschäfte über CHF 100‘000 getätigt werden könnten. Dazu zählen insbesondere der Detailhandel mit Uhren und Schmuck (7‘094 Beschäftigte), der Detailhandel mit Automobilen (3‘546 Beschäftigte) und der Kunsthandel (1‘681 Beschäftigte). Weitere möglicherweise betroffene Branchen sind der Boots- und Yachtbau (527 Beschäftigte) sowie der Immobilienhandel. Bei Letzterem ist insbesondere der gewerbliche Kauf und Verkauf von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen (7‘218 Beschäftigte) relevant. Von den rund 6‘600 in den erwähnten fünf Bereichen tätigen Betriebe beschäftigen dabei gemäss BFS insgesamt 12 zwischen 50  250 Mitarbeiter und keines beschäftigt mehr als 250 Mitarbeiter. Insgesamt dürften höchstens rund 1.2% aller Unternehmen oder 0.5% aller Beschäftigten potentiell von den neuen Sorgfaltspflichten betroffen sein. Effektiv dürfte die Anzahl betroffener Händlerinnen und Händler gar noch tiefer sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass gegenwärtig in den wenigsten der Betriebe in diesen Branchen Bartransaktionen über CHF 100‘000 getätigt werden.

Tabelle 1: Arbeitsstätten, Beschäftigte und Vollzeitäquivalente in ausgewählten Bereichen (2012)

Arbeitsstätten Beschäftigte Vollzeitäquivalente Schmuck

Detailhandel mit Uhren und Schmuck 1‘575 7‘094 5‘464

Herstellung von Schmuck, Gold- und 1‘167 4‘867 4‘271 Silberschmiedewaren (ohne Fantasie-

schmuck)

Bearbeitung von Edel- und Schmuck- 110 846755

steinen