Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 23 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuterungsbericht zur Geldwäschereiverordnung (GwV) – Umsetzung der GAFI-Empfehlungen
dafür sind im Sinne der neuen umfassenden Amtshilferegelung von Artikel 29 Absätze 2bis und 2ter nGwG anzupassen. Voraussetzung ist die Zweckbindung und die analoge Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 30 GwG, welcher das Kernstück der Änderung des Geldwäschereigesetzes vom 21. Juni 2013 bildete. Seit Inkrafttreten dieser Revision am 1. November 2013 ist die MROS befugt, sämtliche bei ihr verfügbaren Informationen und damit neu auch die bei ihr vorhandenen oder von ihr beschaffbaren Finanzinformationen amtshilfeweise an ihre ausländischen Partnerstellen weiterzugeben (vgl. Botschaft zur Änderung des Geldwäschereigesetzes vom 27. Juni 2012, BBl 2012 S. 6941 ff). In diesem Sinn wird unter Buchstabe c eine neue Bestimmung aufgenommen, wonach die ausländischen Behörden Artikel 30 Absatz 4 GwG erfüllen müssen. Dies wird deshalb verlangt, weil zu einem späteren Zeitpunkt die Durchführung namentlich von justizförmigen Straf- und Rechtshilfeverfahren möglich sein muss (vgl. besagte bundesrätliche Botschaft 2012, S. 6981 zu Art. 30 Abs. 4 GwG). Die Anpassung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b erfolgt aus Gründen der besseren Leserlichkeit.
Artikel 13 Absatz 2
Die Erwähnung von Artikel 5 MGwV ist zu streichen, da dieser Artikel bereits im Jahre 2008 aufgehoben wurde.8
Artikel 14 Buchstabe b
In Artikel 14 Buchstabe b MGwV wurden lediglich die Vortaten zur Geldwäscherei («deren Vortaten») neu eingefügt und eine begriffliche Änderungen vorgenommen (vgl. oben Ziff. 3.2.1).
Artikel 14 Buchstabe f
Wie in den Bemerkungen zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f ausgeführt, stellt die MROS anonymisierte Statistiken auch für die Erarbeitung strategischer Analysen her. Dementsprechend ist die Liste der Zwecke, denen das Datenbearbeitungssystem der MROS dient, zu ergänzen.
Artikel 15 Buchstabe f und g
Siehe die Ausführungen zu Artikel 14 Buchstabe b.
Artikel 16
Aus systematischen Gründen und aus Gründen der besseren Leserlichkeit werden die alten Absätze 1 und 2 miteinander im neuen Absatz 1 vereint. Der alte Absatz 3 wird aufgrund der Neufassung des Artikels neu zu Absatz 2. Es werden keine materiellen Änderungen vorgenommen.
Die Streichung von «begründet» in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und c drängt sich auf, weil die MROS auch Daten bearbeitet, welche aus Meldungen gestützt auf Artikel 305ter Absatz 2 StGB stammen. Diese Bestimmung verlangt im Gegensatz zu Artikel 9 GwG keinen begründeten Verdacht.
Artikel 20 bis 22
Siehe Ausführungen zu Anhang 2 weiter unten.
Titel des 5. Kapitels
Da die MROS nebst dem Jahresbericht insbesondere noch Analyseberichte aus ihrem Zuständigkeitsbereich erstellen wird, ist der Titel entsprechend anzupassen.
8 AS 2008 4943.