Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 23 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Geldwäschereiverordnung (GwV) – Umsetzung der GAFI-Empfehlungen

Händler über ein Ladenlokal verfügt.

Artikel 15 (Güter)

Als «Güter» gelten bewegliche körperliche Sachen (Fahrnis nach Art. 713 ZGB) oder Grundstücke (Art. 655 ZGB), die Gegenstand eines Kaufvertrages sein können. Rechtsansprüche oder Wertrechte gelten entsprechend nur dann als Gut im Sinne dieser Verordnung, wenn sie in Form von Wertpapieren nach 965 ff. OR (Urkunden) ausgestaltet sind. Da Effekten auch als Wertpapiere ausgegeben werden können, ist um Missverständnisse zu vermeiden kurz auf diesen Bereich einzugehen: Effektenhändler, die gewerbsmässig tätig sind, fallen in den Anwendungsbereich des BEHG und gelten als Finanzintermediäre (Art. 2 Abs. 2 Bst. d GwG). Somit finden die subsidiären Bestimmungen zu den Händlerinnen und Händler auf Effektenhändler keine Anwendung. «Gewerbsmässigkeit» nach BEHG bedeutet, dass der Effektenhandel eine selbständige und unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit darstellen muss, die darauf ausgerichtet ist, regelmässige Erträge zu erzielen (vgl. FINMA-RS 2008/5 «Effektenhändler»). Diese Definition entspricht nach Sinn und Zweck der Definition des gewerblichen Handels bei den Händlerinnen und Händlern (vgl. Art. 14) was zur Folge hat, dass das Kapitel zu den Händlerinnen und Händlern auch dann nicht auf die Effektenhändler Anwendung findet, wenn diese nicht nach BEHG gewerbsmässig tätig sind.

Artikel 16 (Beizug Dritter)

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass die Händlerin oder der Händler auch bei der betrieblichen Organisation sicherstellen muss, dass die Sorgfalts- und Meldepflichten eingehalten werden. Wird insbesondere für die Entgegennahme des Kaufpreises (Inkasso) eine Drittperson beigezogen, muss der Händler sicherstellen, dass auch in diesem Fall die Pflichten eingehalten werden. Die Händlerinnen und Händler können sich nicht durch den Beizug von Drittpersonen ihrer Verantwortung entziehen.

Artikel 17 (Identifizierung der Vertragspartei)

Die Pflicht der Händlerinnen und Händler nach Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a nGwG, ihre Vertragspartei zu identifizieren, orientiert sich an der Identifikationspflicht der Finanzintermediäre nach Artikel 3 Absatz 1 GwG. Im Rahmen eines Kaufgeschäfts ist somit jene Person von der Händlerin oder vom Händler zu identifizieren, die den Kaufgegenstand zu Eigentum erwirbt, sprich die Käuferin oder der Käufer. Dabei handelt es sich in der Regel um jene Person, welche mit dem Händler in Kontakt tritt. Wickelt die Käuferin das Kaufgeschäft jedoch nicht selbst ab, sondern wird sie von einer anderen Person vertreten, genügt es nicht, wenn nur der mit dem Händler in Kontakt tretende Stellvertreter identifiziert wird. Vielmehr ist der Händler in solchen Fällen verpflichtet, auch die eigentliche Käuferin zu identifizieren.

Das Gesetz verlangt bei einem Barkauf ab CHF 100'000 eine Identifizierung der Vertragspartei mittels beweiskräftiger Dokumente, das heisst, mittels eines von einer Behörde ausgestellten, amtlichen Ausweises. Der Händler muss einen solchen von der Käuferin verlangen und prüfen, ob der Ausweis der Person zugeordnet werden kann. Er hat davon eine Kopie anzufertigen und auf der Kopie zu vermerken, dass er das Original eingesehen hat. Die Kopie ist aufzubewahren (vgl. Art. 21). Wird die Käuferin vertreten, muss der Händler sowohl den Stellvertreter als auch die nicht anwesende Käuferin identifizieren. Zu diesem Zweck hat der Stellvertreter einen Ausweis der vertretenen Käuferin vorzuweisen. Um dem Umstand gerecht werden zu können, dass die Käuferin den Ausweis in der Regel selbst benötigt, genügt für ihre Identifizierung, dass der Stellvertreter eine Kopie des Ausweises mit sich führt. Ist die Vertragspartei eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, hat der Stellvertreter dem Händler Firma und Sitz anzugeben. Im Gegensatz zu den Finanzintermediären wird hingegen nicht verlangt, dass dem Händler ein Handelsregisterauszug oder ein vergleichbares Dokumente vorgelegt werden muss. Diese Erleichterungen bedingen jedoch, dass zumindest der Stellvertreter ordentlich nach Artikel 17 identifiziert wird.