Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 23 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Geldwäschereiverordnung (GwV) – Umsetzung der GAFI-Empfehlungen

Artikel 8 (Kreditgeschäft)

Artikel 8 GwV entspricht Artikel 8 VBF. Die Bestimmung wurde nur redaktionell angepasst.

Artikel 9 (Geld- oder Wertübertragungsgeschäft)

Bei Artikel 9 GwV, der Artikel 9 VBF entspricht, wurden ebenfalls keine materiellen Änderungen vorgenommen. Es wurde lediglich der Verweis in Artikel 9 VBF auf Artikel 7 Absatz 4 VBF zu Gunsten der besseren Lesbarkeit ausformuliert.

Im Gegensatz zu Artikel 7 GwV wurde in Artikel 9 GwV darauf verzichtet, die Schwelle für die Bestimmung der Berufsmässigkeit anzuheben. Dies aus dem Grund, weil das Geld- und Wertübertragungsgeschäft aus Sicht der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorfinanzierung zu den risikoreicheren Geschäftstätigkeiten gehört.

Artikel 11 (Wechsel zur berufsmässigen Tätigkeit)

Artikel 11 GwV wurde aus der VBF übernommen (Art. 11 VBF). Neben begrifflichen Anpassungen wurde diese Bestimmung jedoch auch materiell angepasst. Nach Artikel 11 VBF gelten bis anhin unterschiedliche Regeln für neu berufsmässig tätige Finanzintermediäre. Jene, die sich der Aufsicht der FINMA unterstellen möchten, müssen innerhalb einer zweimonatigen Frist ein Gesuch bei der FINMA einreichen. Jene, welche sich einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) anzuschliessen gedenken, müssen jedoch innert zwei Monaten über einen Anschluss verfügen, das heisst, die SRO muss das Gesuch bereits positiv beantwortet haben. Diese Ungleichheit soll mit vorliegender Revision behoben und in beiden Fällen künftig auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abgestellt werden. Es ist den Gesuchstellern jedoch in beiden Fällen untersagt, bis zum Erhalt der Bewilligung der FINMA oder bis zum Anschluss an eine SRO, als Finanzintermediär Handlungen vorzunehmen, die nicht zwingend zur Erhaltung der Vermögenswerte erforderlich sind (Absatz 2).

Artikel 12 (Austritt und Ausschluss aus einer SRO)

Neu auf Verordnungsstufe aufgenommen wird eine Regelung für den Fall, dass Finanzintermediäre aus einer SRO austreten oder aus einer solchen ausgeschlossen werden. Tritt dies ein, dürfen die Finanzintermediäre ihre berufsmässige Tätigkeit nur dann weiter ausüben, wenn sie innerhalb von zwei Monaten entweder bei einer anderen SRO ein Gesuch um Anschluss stellen oder die FINMA um eine Bewilligung zur Ausübung der berufsmässigen Tätigkeit ersuchen. Während der zweimonatigen Frist kann die berufsmässige Tätigkeit sowohl bei Austritt als auch bei einem Ausschluss weiterhin ausgeübt werden. Wurde der Finanzintermediär wegen Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen aus einer SRO ausgeschlossen, kann eine weitergehende Tätigkeit von der FINMA mittels Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen unterbunden werden (im Extremfall Liquidation des Finanzintermediärs nach Art. 20 GwG i.V.m. Art. 37 Finanzmarktaufsichtsgesetz [FINMAG; SR 956.1]).

Der Finanzintermediär darf seine Tätigkeit bis zum Erhalt des Entscheids der FINMA oder der SRO (auch über die Zwei-Monatsfrist hinaus) weiterhin ausüben, sofern das Gesuch fristgemäss eingereicht wurde und die Tätigkeit auf die bestehenden Geschäftsbeziehungen beschränkt bleibt. Läuft die Zwei-Monatsfrist seit Ausschluss oder Austritt aus, ohne dass der Finanzintermediär bei einer SRO oder bei der FINMA ein Gesuch eingereicht hat, ist es ihm untersagt, weiterhin als Finanzintermediär tätig zu sein. Dies gilt auch, wenn dem Finanzintermediär von der FINMA die Bewilligung oder von der SRO der Anschluss verweigert wird. Führt er seine Tätigkeit dennoch fort, macht er sich nach Artikel 44 FINMAG der Tätigkeit ohne Bewilligung strafbar.