Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 23 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Geldwäschereiverordnung (GwV) – Umsetzung der GAFI-Empfehlungen

Arbeitsstätten Beschäftigte Vollzeitäquivalente Autohandel

Detailhandel mit Automobilen 1‘242 3‘546 3‘031

Kunsthandel

Kunsthandel 796 1‘681 1‘140

Selbstständige bildende Künstler 3‘189 3‘536 1‘996

Immobilien

Kauf und Verkauf von eigenen Grund- 2‘879 7‘218 5‘021 stücken, Gebäuden und Wohnungen

Erschliessung von Grundstücken; 513 1‘563 1‘235 Bauträger

Vermietung, Verpachtung von eigenen 2‘050 9‘711 5‘772 oder geleasten Grundstücken, Gebäu-

den und Wohnungen

Vermittlung und Verwaltung von 9‘705 44‘864 30‘864 Grundstücken, Gebäuden und Woh-

nungen für Dritte

Bootshandel

Boots- und Yachtsbau 107 527448

Quelle: Bundesamt für Statistik, Statistik der Unternehmensstruktur (gemäss NOGA-Klassifikation).

4.1.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen der Sorgfalts- und Meldepflichten

Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten GAFI-Empfehlungen tragen dazu bei, die Risiken der Finanzkriminalität zu senken und dadurch die Reputation des Schweizer Finanzplatzes und anderer betroffener Branchen zu erhöhen. In den Kosten- und Nutzenabwägungen zu den Sorgfalts- und Meldepflichten müssen neben den Händlerinnen und Händlern auch die Kundinnen und Kunden berücksichtigt werden. Seitens der öffentlichen Hand ist die MROS von den vorliegenden Ausführungsbestimmungen betroffen. Für Kantone und Gemeinden oder sonstige Dritte sind keine Auswirkungen zu erwarten.9

4.1.4 Händlerinnen und Händler

Händlerinnen und Händler dürften zwar insgesamt nur in wenigen Fällen pro Jahr mit einer Bartransaktion von über CHF 100‘000 konfrontiert sein (vgl. auch Ziff. 4.1.2). Um diese Fälle in Zukunft gesetzeskonform abwickeln zu können, müssen sie jedoch gemäss dem vom Bundesrat per 1. Januar 2016 in Kraft gesetzten Recht entsprechende Kosten auf sich nehmen. So fällt besonders in der Einführungsphase des Gesetzes ein gewisser Schulungsaufwand an. Händlerinnen und Händler müssen zudem für den Aufwand der Revisionsstelle aufkommen, die die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überprüfen. Dieser Aufwand entfällt jedoch für Händlerinnen und Händler, die sich entschliessen, alle Transaktionen über CHF 100‘000 grundsätzlich über einen Finanzintermediär zu tätigen.

9 Die Revisionsaufsichtsbehörde RAB als zuständige Behörde für die Zulassung von Personen und Unternehmen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, ist auch verantwortlich dafür, dass die Revisionsstellen ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen. Dies gilt auch im Bereich Sorgfaltspflichten für Händlerinnen und Händler. Dieser zusätzliche Prüfaufwand ist jedoch nicht Gegenstand dieser RFA, da die vorliegende Verordnung keine Ausführungsbestimmungen dazu enthält.