Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 23 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Geldwäschereiverordnung (GwV) – Umsetzung der GAFI-Empfehlungen
auf Terroristenlisten aufgeführten Personen) läuft demgegenüber weiterhin automatisch ab Meldungserstattung eine fünftätige Sperrfrist. Diesbezüglich hat sich die gesetzliche Grundlage nicht geändert. Artikel 4 Abs. 4 wird entsprechend angepasst.
Artikel 7 Absatz 1
Die Einfügung des Verweises auf Artikel 29 Absatz 2 GwG in Artikel 7 Absatz 1 als weitere Grundlage für die Auskunftspflicht von Behörden und Ämtern neben derjenigen von Artikel 4 Absatz 1 ZentG und Artikel 29 Absatz 1 GwG ergibt sich aus der neuen umfassenden Regelung der Amtshilfe, welche ebenda statuiert wird. Die neue Regelung sieht insbesondere vor, dass die MROS auch Finanzinformationen sowie andere in Straf-, Verwaltungsstraf- und Verwaltungsverfahren beschaffte, besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile (einschliesslich solcher aus hängigen Verfahren) erhalten kann. Die Pflicht zur Zusammenarbeit mit der MROS trifft Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden im Rahmen der Zweckbindung gemäss GwG, d.h. wenn dies der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung dient. Indem in Artikel 7 Absatz 1 «kann erhalten» durch «kann verlangen» ersetzt wird, wird zudem ein Übersetzungsfehler korrigiert. Artikel 29 Absätze 1 und 2 GwG statuieren eine Zusammenarbeitspflicht. Die französische Fassung «peut obtenir» enthielt bereits denselben Verpflichtungsgrad zur Zusammenarbeit mit der MROS, stützte sich damals allerdings ausschliesslich auf Artikel 4 Absatz 1 ZentG. Danach regelt der Bundesrat für jede Zentralstelle in einer Verordnung, «unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die […] Behörden und Amtsstellen zur Zusammenarbeit und fallweisen Auskunft an die Zentralstelle verpflichtet sind».
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d
Die Einfügung von «Aufsicht der» ist redaktionell bedingt und stellt die Korrektur einer sprachlichen Unsauberkeit dar. Die Formulierung «ein der FINMA oder der ESBK unterstehender Finanzintermediär» ist eine unzulässige Verkürzung. Korrekt ist «ein der Aufsicht der FINMA oder der ESBK unterstehender Finanzintermediär».
Artikel 9 Absatz 1
Die neuen Absätze 5 und 6 von Artikel 23 nGwG statuieren die Pflicht der MROS, den betroffenen Finanzintermediär zu informieren, ob eine Weiterleitung der Meldung erfolgt ist. Dies deshalb, weil ab diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Fristen der Vermögenssperre nach Artikel 10 Absatz 1 nGwG zu laufen beginnen. Vor diesem Hintergrund ist die bisherige Kann-Vorschrift in eine Pflicht der MROS zu ändern.
Art. 11
Artikel 11 wurde mit Artikel 13 verschmolzen. Eine Abgrenzung zwischen «Benachrichtigung» und «Zusammenarbeit» in Zusammenhang mit dem Informationsaustausch mit ausländischen Behörden ist nicht sinnvoll. Eine Zusammenarbeit schliesst eine entsprechende «Benachrichtigung» mit ein (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Art. 13 Absatz 1 sowie Art. 13 Absatz 1 Bst. b d weiter unten).
Art. 12 Abs. 1
Aufgrund der umfassenden Neuregelung der Amtshilfe im Bereich der Analysetätigkeit der MROS in Artikel 29 Absatz 2 2ter nGwG wird Artikel 12 Absatz 1 MGwV überflüssig und ist entsprechend aufzuheben.
Artikel 13 Absatz 1 sowie Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b d
Diese Bestimmung regelt die Informationsübermittlung an ausländische Behörden, mit welchen die MROS Personendaten und Informationen austauschen kann. Die Voraussetzungen