Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 23 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Geldwäschereiverordnung (GwV) – Umsetzung der GAFI-Empfehlungen
über die Errichtung der Stiftung erstellt oder die Verfügung von Todes errichtet wurde (Art. 95 Abs. 1 Bst. e HRegV). Da neu bei der nachträglichen Eintragung von kirchlichen Stiftungen die Möglichkeit besteht, dass – insbesondere aufgrund eines sehr lange zurückliegenden Errichtungszeitpunkts – die Errichtung der kirchlichen Stiftung nicht mehr belegt werden kann, so muss in diesen Fällen das in der gemäss Artikel 181a Absatz 2 ÜBest HRegV öffentlich beurkundeten Bestätigung erklärte Datum der Errichtung der Stiftung in das Handelsregister eingetragen werden. In denjenigen Fällen, in welchen nur das Jahr, nicht aber das genaue Datum der Errichtung der kirchlichen Stiftung erklärt wird, soll um den Anforderungen der Registerinformatik gerecht zu werden standardmässig als Datum der 1. Januar zusammen mit dem erklärten Errichtungsjahr eingetragen werden.
Artikel 181a Übergangsbestimmungen HRegV zur Änderung von Artikel 52 Absatz 2 ZGB vom 12. Dezember 20143
Kirchliche Stiftungen, die beim Inkrafttreten der Änderung von Artikel 52 Absatz 2 ZGB nicht im Handelsregister eingetragen sind, werden gemäss Artikel 181a Absatz 1 ÜBest HRegV auch dann ins Register eingetragen, wenn die Stiftungsurkunde beziehungsweise der beglaubigte Auszug aus einer Verfügung von Todes wegen nicht mehr verfügbar ist. Aufgrund des für das Handelsregister geltenden Belegprinzips (Art. 15 Abs. 2 HRegV), welches besagt, dass im Handelsregister nichts eingetragen werden darf, was nicht durch einen schriftlichen Beleg nachgewiesen ist, wird neu in Artikel 181a Absatz 2 ÜBest HRegV als Beleg eine öffentlich beurkundete Bestätigung über die Errichtung der kirchlichen Stiftung vorgesehen, wenn deren Errichtung nicht mehr mittels den üblichen Belegen nachgewiesen werden kann. In diesen Fällen muss das oberste Stiftungsorgan in einer öffentlichen Urkunde sich über das Bestehen der kirchlichen Stiftung erklären. Der Inhalt der öffentlichen Urkunde muss namentlich die Angaben enthalten, welche sich auch in einer öffentlichen Urkunde über die Errichtung einer Stiftung finden. Da die ursprünglichen Stiftungsakte bei kirchlichen Stiftungen allenfalls nicht mehr beigebracht werden können, muss seitens des obersten Stiftungsorgans in einer öffentlich zu beurkundenden Bestätigung über das Bestehen der kirchlichen Stiftung eine Erläuterung des Stiftungsaktes erstellt werden, aus welchem die ursprüngliche Widmung des Vermögens durch den Stifter für einen kirchlichen Zweck hervorgeht. Hierbei ist auf die entsprechenden Dokumente hinzuweisen, wobei diese nicht der öffentlich beurkundeten Bestätigung über die Errichtung der kirchlichen Stiftung beigefügt werden müssen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der juristischen Lehre liegt eine kirchliche Stiftung dann vor, wenn eine organische Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft besteht und ein kirchlicher Zweck vorliegt.4 Die Stiftung muss folglich den kirchlichen Ämtern/Funktionen oder deren Inhabern, der Erforschung, Bewahrung und Verbreitung der kirchlichen Lehre/des kirchlichen Glaubens oder der Finanzierung von Gotteshäusern, Friedhöfen oder deren Einrichtungs- und Kultusgegenständen dienen. Keinen kirchlichen Charakter haben Lehren und Organisationen, die schwergewichtig der diesseitigen Lebensbewältigung dienen, kommerziell geprägt sind oder denen der Bezug zu relevanten Aussagen über die ewige Bestimmung des Menschen fehlt.
3.2 Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei
3.2.1 Allgemeine Bemerkungen
Neben den Anpassungen aufgrund des Bundesgesetzes zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen (insbesondere aufgrund der Unterstellung der Händlerinnen und Händler und des geänderten Meldewesens) sollen zudem weitere Änderungen an der MGwV vorgenommen wer-
3 AS 2015 1389
4 Vgl. hierzu mit weiteren Hinweisen BGE 106 II 106 E. 3a; GRÜNINGER, BSK-ZGB I, Art. 87 N 4 ff. sowie RIEMER BEK-ZGB, Systematischer Teil, N 193 ff.