Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 23 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Geldwäschereiverordnung (GwV) – Umsetzung der GAFI-Empfehlungen
Das in der Verordnung vorgeschlagene Verfahren zur Identifizierung und Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person mittels des vorgegebenen Formulars ist für Händlerinnen und Händler nur mit geringem zeitlichem und finanziellem Mehraufwand verbunden. Es dürfte jedoch eine gewisse Zeit bedingen, bis die notwendige Praxis und Routine bei der Erkennung von Anhaltspunkten für Geldwäscherei erlangt sind.
4.1.5 Kundinnen und Kunden
Gemäss Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten GAFI-Empfehlungen müssen Händlerinnen und Händler die Vertragspartei identifizieren und die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen, wenn sie mehr als CHF 100‘000 in bar entgegennehmen. Kundinnen und Kunden, die Käufe in dieser Höhe mit einer Bartransaktion statt einer Überweisung via einen Finanzintermediär begleichen möchten, gehören deshalb ebenfalls zu den Betroffenen der neuen Bestimmungen. Die bevorzugte Zahlungsart wird von den Kundinnen und Kunden (auch) aufgrund von Kosten- und Nutzenüberlegungen gefällt. Zum Nutzen einer Barzahlung gehört, dass keine Transaktionskosten anfallen, die typischerweise mit einer Banküberweisung verbunden sind.
Den Kundinnen und Kunden können durch die Sorgfalts- und Meldepflichten auch weitere Kosten etwa in Form eines verlängerten Kaufvorgangs entstehen. Das Verfahren zur Umsetzung dieser neuen gesetzlichen Anforderungen muss deshalb mit möglichst wenig Zeitaufwand verbunden sein, ohne dabei die Erfüllung des Zwecks des Gesetzes zu gefährden. Die Identifizierung und Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person der Geldbeträge mittels Formular gemäss Anhang zur GwV führt nicht zu einer übermässigen Verlängerung des Kaufvorgangs und sollte innert weniger Minuten erledigt werden können. Für die Kundschaft wäre es dabei wichtig, dass eine offizielle Übersetzung des Formulars in mehrere Sprachen vorliegt, insbesondere eine auf Englisch.
Weiter können für Kundinnen und Kunden nach einem Barkauf von über CHF 100‘000 Kosten nicht-pekuniärer (nicht-finanzieller) Art entstehen. Durch die Dokumentationspflicht und die 10- jährige Aufbewahrungspflicht für Händlerinnen und Händler bleiben die erhobenen Kundendaten während langer Zeit beim Verkäufer. Für Kundinnen und Kunden ist deshalb die permanente Einhaltung von Datenschutzbestimmungen seitens des Verkäufers von potentiell grossem Interesse. Die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen liegt letztlich jedoch in der Verantwortung der Händlerinnen und Händler.
4.1.6 Meldestelle für Geldwäscherei
Aufgrund der Ausweitung des Kreises der Meldepflichtigen wird die MROS mit einem Mehraufwand konfrontiert. Wie hoch dieser konkret ausfällt, hängt primär davon ab, wie viele Meldungen von Händlerinnen und Händler erstattet werden und kann deshalb nicht im Voraus bestimmt werden. Händlerinnen und Händler möchten nicht riskieren, dass sie Kunden und damit Umsatz verlieren, und könnten deshalb einerseits den Anreiz haben, im Zweifelsfall auf eine Meldung zu verzichten. Andererseits müssen sie der Meldepflicht nachkommen und riskieren bei einer Nicht-Vornahme ersatzweise eine Meldung der Revisionsstelle an die MROS (Art. 15 Abs. 5 nGwG) sowie mögliche strafrechtliche Konsequenzen (Art. 37 GwG). Zudem bleibt der Kunde gemäss Artikel 10a GwG typischerweise im Dunklen, ob überhaupt eine Meldung an die MROS stattgefunden hat. Händlerinnen und Händler könnten deshalb aus Risikoüberlegungen auch den entgegengesetzten Anreiz haben, tendenziell eher zu viele als zu wenig Meldungen an die MROS zu erstatten.
4.2 Änderung der Handelsregisterverordnung
Dass sich kirchliche Stiftungen neu ins Handelsregister eintragen müssen, ist bereits auf Gesetzesstufe geregelt (Art. 52 Abs. 2 und SchlT Art. 6b Abs. 2bis nZGB). In der HRegV werden