Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 23 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Geldwäschereiverordnung (GwV) – Umsetzung der GAFI-Empfehlungen
für sie dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus Geschäfte abschliessen oder sie rechtlich verpflichten (vgl. Art. 2 Bankengesetz [BankG; SR 952.0] i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Auslandbankenverordnung-FINMA [ABV-FINMA; SR 952.111]). Eine entsprechende Regelung existiert auch für die Effektenhändler (Art. 10 Abs. 4 Börsengesetz [BEHG; SR 954.1] i.V.m. Art. 39 Börsenverordnung [BEHV; SR 954.11]).
2.3 Finanzintermediäre (2. Kapitel)
Die weiteren Abschnitte der VBF («Als Finanzintermediation geltende Tätigkeiten» und «Berufsmässigkeit») finden sich neu im zweiten Kapitel «Finanzintermediäre» der GwV.
2.3.1 Tätigkeiten (1. Abschnitt)
Artikel 3 und 4 (Kreditgeschäft und Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr)
Die Artikel 3 und 4 GwV entsprechen den Artikeln 3 und 4 VBF. Die Bestimmungen wurden nur redaktionell angepasst.
Artikel 5 (Handelstätigkeit)
Artikel 5 GwV wurde ebenfalls aus der VBF übernommen (Art. 5 VBF). Die Anpassung der Bestimmung beschränkt sich darauf, dass deren Begrifflichkeit mit Artikel 2 Absatz 3 GwG in Einklang gebracht wird. Es wird somit grundsätzlich unterschieden zwischen Handelstätigkeiten, die auf eigene Rechnung getätigt werden, und Handelstätigkeiten, die auf fremde Rechnung getätigt werden. In diesem Sinne wird die Formulierung «für eine Vertragspartei» durch die Formulierung «auf fremde Rechnung» ersetzt. Zudem werden die Absätze 1 und 2 zusammengefasst.
Artikel 5 Absatz 2 GwV entspricht inhaltlich Artikel 5 Absatz 3 VBF, wobei die Bestimmung zwecks besserer Verständlichkeit umformuliert wurde. Der materielle Gehalt der Bestimmung bleibt bestehen: Nur eine nach dem BEHG bewilligungspflichtige Effektenhändlertätigkeit gilt auch als Handelstätigkeit nach Artikel 5 Absatz 2 GwV.
Artikel 6 (Weitere Tätigkeiten)
Artikel 6 GwV wurde materiell unverändert aus der VBF übernommen (Art. 6 VBF). Die Anpassungen dienen lediglich der Vereinheitlichung der Begrifflichkeit und der besseren Verständlichkeit des Verordnungstexts.
2.3.2 Berufsmässigkeit (2. Abschnitt)
Artikel 7 (Allgemeine Kriterien)
Gemäss Artikel 2 Absatz 3 GwG gelten Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen als Finanzintermediäre. Berufsmässigkeit wird angenommen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, namentlich wenn aus dieser Tätigkeit ein Erlös in bestimmter Höhe generiert wird. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass z.B. die Vermögensverwaltung für Angehörige unterstellungspflichtig wird. Bis anhin galt gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a VBF als Kriterium der Berufsmässigkeit eine Schwelle von CHF 20'000 Bruttoerlös pro Kalenderjahr. In Anbetracht dessen, dass bei einem Bruttoerlös von CHF 20'000 effektiv nur ein geringer Nettoerlös erzielt werden kann, rechtfertigt es sich, den Schwellenwert von CHF 20'000 auf CHF 50'000 zu erhöhen.
Die übrigen Anpassungen dieses Artikels sind im Vergleich zu Artikel 7 VBF rein begrifflicher Natur.