Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 23 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Geldwäschereiverordnung (GwV) – Umsetzung der GAFI-Empfehlungen
Artikel 23 Absatz 1 und 2
Die Anpassungen des Wortlauts werden vorgenommen, um sie mit den Bestimmungen des GwG in Einklang zu bringen.
Artikel 23 Absatz 2
Die MROS wird die im Titel neu erwähnten Analyseberichte unter Umständen ebenfalls veröffentlichen, weshalb diese hier zusätzlich zu erwähnen sind.
Anhang 1
Bei den Ergänzungen handelt es sich um Präzisierungen in Bezug auf die Angaben, die in GEWA aufgenommen werden.
Bst. A., Unterkategorie «Basisdaten»
Ziff. 16: Angaben, ob es sich um ein Haupt- oder ein Nebendossier handelt;
Ziff. 17: Angaben, ob die Vortat im In- oder im Ausland begangen wurde;
Ziff. 18: Falls die Vortat im Ausland begangen wurde, Angabe des Landes;
Ziff. 19: Angabe, ob eine FIU-Anfrage gemacht wurde oder nicht;
Ziff. 20: Angabe der Schlagwörter, die den Fall kategorisieren können;
Ziff. 21: Angaben, ob bei den involvierten Person eine als PEP gilt.
Bst. A., Unterkategorie «Entscheid der Strafverfolgungsbehörden»
Ziff. 4: Angabe des Grundes, weshalb ein Verfahren eingestellt wird;
Ziff. 5: Angabe der Referenznummer des Verfahrens;
Ziff. 6: Angabe der angesprochenen Strafartikel.
Bst. B., Verwaltung anderer Fälle
Ziff. 4, Kategorie: Meldungen von Händlerinnen und Händler werden in GEWA unter
Ziff. 4.1 erfasst (siehe Bemerkung zum Anhang, Ziff. B weiter oben). Meldungen von Revisionsstellen werden in GEWA unter Ziff. 4.2 erfasst. Die «Anderen Informationen» finden sich neu in Ziff. 4.3.
Ziff. 9: Angaben zu Bankkonten.
Neu Bst. F, Konten
Ziff. 1: Angaben zum Typ des Kontos;
Ziff. 2: Angaben über die Kontonummer;
Ziff. 3: Angaben über das Datum verdächtiger Transaktionen;
Ziff. 4: Angaben über die Details verdächtiger Transaktionen.
Anhang 2
Ausser der MROS selbst und den mit der Systemverwaltung betrauten Personen hat und hatte auch bisher keine andere Stelle Online-Zugriff auf die Datenbank der MROS. Die MGwV war im Hinblick auf eine GwG-Änderung in diesem Punkt bereits vorweg angepasst worden, allerdings ist eine entsprechende Anpassung auf Gesetzesstufe anschliessend nie erfolgt. Artikel 20 wird nun entsprechend wieder geändert, und der Anhang 2 zur Verordnung, welcher die entsprechenden Modalitäten enthält, wird ganz gestrichen. Ferner entfallen Artikel 21 und 22, welche die technischen Anforderungen weiterer Zugriffsberechtigter regeln. Weitergehende Zugriffsrechte sind aufgrund internationaler Vorgaben nicht möglich, da es sich um Informationen aus ausländischen Quellen handelt, welche mit Weitergaberestriktionen verbunden sind. Dementsprechend ist eine Überprüfung durch die MROS von Fall zu Fall notwendig (Art. 30 ff. GwG). Aus diesen Gründen konnte kein direkter Online-Zugriff gewährt werden.