Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 23 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Geldwäschereiverordnung (GwV) – Umsetzung der GAFI-Empfehlungen

besteht. Meldegegenstand sind grundsätzlich Vermögenswerte. Um eine mögliche Verbindung der gemeldeten Vermögenswerte mit den Verdachtsgründen abschätzen zu können, ist die zeitliche Abfolge von Bedeutung. Somit kann die Information, zu welchem Zeitpunkt ein gemeldetes Konto eröffnet wurde, von zentraler Bedeutung sein.

Artikel 3 Absatz 3

Meldungen sind als Telefax oder mit A-Post einzureichen. Dies soll auch weiterhin so gehandhabt werden. Aufgrund des technologischen Vorschritts ist allerdings nicht auszuschliessen, dass in Zukunft Meldungen auch in elektronischer Form eingereicht werden können. Die MROS wird zu gegebener Zeit über diese Möglichkeit entscheiden und allenfalls die Form der Einreichung der Meldungen überdenken. Da die Bestimmung somit bald angepasst werden müsste, erscheint es angebracht, einer allfälligen Änderung vorzugreifen und die explizite Erwähnung, dass Meldungen als Telefax oder mit A-Post einzureichen sind, zu streichen.

Artikel 3 Absatz 5

Bei der Analyse der Unterlagen der Verdachtsmeldung betreffend die gemeldeten Transaktionen kann sich herausstellen, dass die fraglichen Vermögenswerte weiterüberwiesen wurden oder über Positionen im Portfolio disponiert worden ist. Im Sinne des Normzwecks der Geldwäschereigesetzgebung ist es notwendig, entsprechende Unterlagen bereitzustellen. Dies ist nach geändertem Meldesystem umso bedeutender, als die MROS in der Lage sein muss, den Weg der Vermögenswerte weiterzuverfolgen. Schliesslich ist der Finanzintermediär gemäss Artikel 9a nGwG verpflichtet, während der Analyse der MROS Kundenaufträge auszuführen, welche gemeldete Vermögenswerte gemäss Artikel 9 Abs. 1 Bst a nGwG oder Artikel 305ter Absatz 2 StGB betreffen. Während der Analyse liegt die Erforschung der Sachlage im Herrschaftsbereich der MROS, weshalb die in Artikel 3 Absätze 4 und 5 neu statuierte Pflicht des Finanzintermediärs zur unverzüglichen Zustellung zweckdienlicher Dokumente auf Aufforderung der MROS notwendig ist. Die MROS muss die Möglichkeit haben, beim Finanzintermediär Informationen zu den relevanten Transaktionen zu verlangen. Dies betrifft insbesondere Dokumente, die es erlauben, die Spur der Transaktionen weiterzuverfolgen. Besonders wichtig ist dies bei heiklen Transaktionen, wie bspw. bei Verdacht auf Terrorismusfinanzierung.

Artikel 4 Absatz 3 und 4

Das Meldesystem ändert mit der aktuellen Gesetzesrevision dahingehend, als dass die Fristen für die Vermögenssperre gemäss Artikel 10 Absatz 1 nGwG bei Meldungen gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a nGwG und bei Meldungen gemäss Artikel 305ter Absatz 2 StGB neu ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, wenn der Entscheid der MROS zur Weiterleitung der Meldung an die Strafverfolgungsbehörden gefallen ist. Ab diesem Zeitpunkt gilt eine automatische Sperre von fünf Werktagen. In dieser Zeit muss die Strafverfolgungsbehörde einen Entscheid in Bezug auf die Weiterführung der Sperre treffen. Bei Meldungen gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a nGwG muss die MROS spätestens nach 20 Arbeitstagen den betroffenen Finanzintermediär informieren, ob eine Weiterleitung erfolgt ist (Art. 23 Abs. 5 nGwG). Bei Meldungen nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB muss ebenfalls eine Mitteilung an den Finanzintermediär erfolgen, jedoch wird der MROS dafür im Gesetz keine Frist gesetzt (Art. 23 Abs. 6 nGwG). Nach altem Recht lief eine Frist von fünf Werktagen ab Erstattung einer Meldung gemäss Artikel 9 GwG, in der die Vermögenswerte gesperrt waren. Für die Sperre ist nunmehr primär nicht länger das Datum des Eingangs der Meldung bei der MROS relevant, sondern der Zeitpunkt der Mitteilung der MROS an den Finanzintermediär, dass eine Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörden erfolgt ist. Artikel 4 Absatz 3 MGwV dient dazu, den Finanzintermediär darüber zu unterrichten, wann die oben genannte Frist von 20 Werktagen abläuft. Ergänzend sieht Artikel 4 Absatz 4 vor, dass die MROS bei der Bekanntgabe einer Weiterleitung ebenfalls die Fristen mitteilt, welche für die Sperren gemäss Artikel 10 nGwG gelten. Bei Meldungen gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c nGwG (Meldungen in Zusammenhang mit