Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 23 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Geldwäschereiverordnung (GwV) – Umsetzung der GAFI-Empfehlungen
In gewissen Jurisdiktion ist die Angabe bestimmter Personendaten nicht üblich. Ist dies der Fall, kann darauf verzichtet werden, diese festzuhalten (Absatz 3).
Artikel 18 (Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person)
Das Gesetz verlangt, dass die Händlerinnen und Händler abklären, wer an den Vermögenswerten, also vorliegend am Bargeld zur Tilgung der Kaufpreiszahlung und nach Abwicklung des Kaufgeschäfts am Kaufgegenstand, wirtschaftlich berechtigt ist. Es geht darum herauszufinden, auf wessen Rechnung der Kaufgegenstand erworben wird. Diese Abklärung erfolgt primär durch Nachfragen bei der Käuferin oder deren Stellvertreter. Gibt die Käuferin an, nicht selbst am Bargeld wirtschaftlich berechtigt zu sein, hat sie schriftlich zu erklären, welche Drittperson stattdessen wirtschaftlich berechtigt ist. Als schriftliche Erklärung genügt, wenn der Händler die Angaben auf dem Musterformular gemäss Anhang oder einem ähnlichen Dokument festhält und die Käuferin oder deren Stellvertreter diese mit der Unterschrift bestätigen (Absatz 5).
Von Gesetzes wegen ist die wirtschaftlich berechtigte Person stets eine natürliche Person (Art. 4 Abs. 2 nGwG). Wird also der Kaufgegenstand für eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine Sitzgesellschaft nach Artikel 6 Absatz 2 GwV erworben, muss die Käuferin darlegen können, wer diese Gesellschaft kontrolliert. Dies sind in der Regel jene Personen, die über einen gewissen Anteil der Stimmen oder des Kapitals verfügen. Das Gesetz stellt für die Bestimmung der wirtschaftlich berechtigten Personen bei operativ tätigen juristischen Personen auf einen Anteil von mindestens 25% der Stimmen oder des Kapitals ab (Art. 2a Abs. 3 nGwG), weshalb auch die GwV von diesem Wert ausgeht. Die Kontrolle kann jedoch auch auf andere Weise als über die Beteiligung ausgeübt werden (z.B. durch direkte Einflussnahme auf die Geschäftstätigkeit), weshalb auch solche Personen festzustellen sind. Verfügt eine Gesellschaft (namentlich aufgrund ihrer Rechtsform etwa als Verein oder Stiftung nach Schweizer Recht) über keine wirtschaftlich berechtigte Person im Sinne des Gesetzes, ist dies entsprechend festzuhalten.
Artikel 17 Absatz 3 gilt sinngemäss auch bei der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Absatz 4).
Artikel 19 (Besondere Abklärungen)
Erscheint einem Händler ein Geschäft ungewöhnlich oder liegen Anhaltspunkte für Geldwäscherei vor, hat er die Hintergründe des Geschäfts und dessen Zweck zu überprüfen (Art. 8a Abs. 2 nGwG). Die zusätzlichen Abklärungen können dazu führen, dass der (Anfangs-) Verdacht des Händlers, dass die Barmittel aus einer Straftat stammen könnten, ausgeräumt wird. Gelingt ihm dies nicht, hat er nach Artikel 9 Absatz 1bis nGwG eine Meldung an die die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) zu erstatten (vgl. unten zu Art. 20). Vor diesem Hintergrund würde es dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht genügen, wenn sich der Händler darauf beschränken könnte, lediglich die Daten der Käuferin festzuhalten. Personendaten alleine vermitteln dem Händler kein Bild über den Hintergrund des Geschäfts und dabei über die Herkunft der Barmittel. Schliesslich könnte auch die MROS nichts damit anfangen, wenn ihr lediglich die Daten von Personen gemeldet werden, die einen Barkauf über CHF 100'000 tätigen.
Ob ein Geschäft ungewöhnlich erscheint, kann nicht allgemein für alle Händlerinnen und Händler festgelegt werden. Entscheidend sind die Art des Geschäfts, die übliche Klientel des Händlers, dessen Erfahrungen sowie die Örtlichkeit der Handelstätigkeit (z.B. hat ein Juweliergeschäft in einem exklusiven Touristenort eine andere Klientel als ein Juwelier in einer Schweizer Kleinstadt). Es ist somit wie bei den Finanzintermediären an den Händlerinnen und Händlern selbst, die Ungewöhnlichkeit im Kontext der jeweiligen Umstände zu definieren.
Was die Anhaltspunkte für Geldwäscherei betrifft, so werden einige davon in der Verordnung genannt. Sie lehnen sich an die Regelung bei den Finanzintermediären an, sind jedoch an die Kaufgeschäfte angepasst. Die Anhaltspunkte zeigen Situationen auf, in denen ein Händler