Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 23 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Geldwäschereiverordnung (GwV) – Umsetzung der GAFI-Empfehlungen
Händlerinnen und Händler geregelt.
1.3 Änderung anderer Erlasse
Der vom Parlament angepasste Artikel 52 ZGB in der Fassung vom 12. Dezember 2014 (nZGB) verlangt, dass zwecks Verbesserung der Transparenz bei juristischen Personen künftig auch alle kirchlichen Stiftungen und Familienstiftungen ins Handelsregister eingetragen werden müssen. Nach SchlT Artikel 6b Absatz 2bis nZGB hat der Bundesrat jedoch bei den Anforderungen an die Eintragung ins Handelsregister die besonderen Verhältnisse der kirchlichen Stiftungen zu berücksichtigen. Dies erfolgt durch Anpassung der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411). Schliesslich wurde im GwG auch das Meldesystem für Finanzintermediäre nach Artikel 9 ff. GwG revidiert, weshalb auch die MGwV geändert werden muss.
Sowohl die Anpassung der HRegV als auch die Anpassung der MGwV werden im Anhang zur neuen GwV aufgeführt und in vorliegendem Bericht erläutert.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
2.1 Vorbemerkung
In der ganzen Verordnung wird auf den in der VBF verwendeten Begriff der «Finanzintermediation» verzichtet. Im Einklang mit dem Gesetz wird auch auf Verordnungsebene nur noch von «Finanzintermediär» und entsprechend von der «Tätigkeit als Finanzintermediär» die Rede sein. Weiter werden die Klammerverweise auf die Gesetzesbestimmungen, welche sich in der Überschrift einzelner Artikel der VBF finden (vgl. Art. 3, 4 und 5 VBF), in den Verordnungstext überführt.
2.2 Allgemeine Bestimmungen (1. Kapitel)
Artikel 1 und 2 (Gegenstand und Geltungsbereich)
Die Artikel 1 und 2 entsprechen grundsätzlich den «Allgemeinen Bestimmungen» der VBF, sollen jedoch neu auch für die Händlerinnen und Händler nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b nGwG gelten. Artikel 1 wird deshalb dahingehend ergänzt, dass nun auch die «Sorgfalts- und Meldepflichten, die Händlerinnen und Händler nach den Artikeln 8a und 9 Absatz 1bis GwG erfüllen müssen» in der Verordnung geregelt werden (Art. 1 Bst. b GwV). Auch der Geltungsbereich der Verordnung wird auf die Händlerinnen und Händler ausgeweitet (Art. 2 Abs. 1 Bst. c GwV).
Artikel 1 beschränkt sich auf die Regelung des Gegenstands der Verordnung. Die Konkretisierung nach Artikel 1 Absatz 2 VBF, was «nicht als Finanzintermediation gilt», findet sich neu in Artikel 2 Absatz 3 GwV (Geltungsbereich).
In Artikel 2 wird schliesslich auch der Geltungsbereich für die ausländischen Finanzintermediäre, die in der Schweiz ihre Tätigkeiten erbringen, neu geregelt. Bis anhin werden nur Zweigniederlassungen ausländischer Finanzintermediäre erfasst, wenn sie: (i.) im Handelsregister eingetragen oder faktische Zweigniederlassungen sind (Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 VBF) und (ii.) Personen beschäftigen, die für den Finanzintermediär berufsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus Finanzintermediationsgeschäfte abschliessen oder ihn rechtlich zu solchen verpflichten können (Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 VBF). Neu wird es genügen, dass ausländische Finanzintermediäre in der Schweiz solche Personen beschäftigen. Die Eintragung in das Handelsregister wird nicht mehr verlangt. Mit der Neuerung wird die Regelung der grenzüberschreitenden Tätigkeit an die Regelung bei den Banken angeglichen, wonach für die Bewilligungspflicht darauf abgestellt wird, ob in der Schweiz Personen beschäftigt werden, die