Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 23 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Geldwäschereiverordnung (GwV) – Umsetzung der GAFI-Empfehlungen
1 Einleitung
1.1 Ausgangslage
Die Groupe d’action financière (GAFI) veröffentlichte im Februar 2012 die revidierten internationalen Standards zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (GAFI-Empfehlungen). Mit dem am 12. Dezember 2014 von den Eidgenössischen Räten verabschiedeten Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (AS 2015 1389) wurden die revidierten GAFI-Empfehlungen in der Schweiz auf Gesetzesstufe umgesetzt. Die dabei vom Parlament beschlossenen Anpassungen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 (GwG; SR 955.0) und des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) machen Ausführungsbestimmungen und Anpassungen auf Verordnungsebene notwendig. Namentlich obliegt es dem Bundesrat, die neuen Sorgfalts- und Meldepflichten für Händlerinnen und Händler, die im Rahmen ihrer Handelstätigkeit Bargeld von mehr als CHF 100‘000 entgegennehmen (Art. 2 Abs. 1 Bst. b, Art. 8a und 15 nGwG1), zu konkretisieren. Dazu soll eine neue Geldwäschereiverordnung erlassen werden, in welche auch die bereits bestehende bundesrätliche Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation (VBF; SR 955.071) integriert wird.
Am 29. April 2015 entschied der Bundesrat über das Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen.2 Die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR; SR 220), des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 (KAG; SR 951.31) und des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 (BEG; 957.1) zur Verbesserung der Transparenz bei den juristischen Personen setzte er per 1. Juli 2015 in Kraft. Alle übrigen Bestimmungen, wie insbesondere auch die für die Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe massgeblichen Gesetzesbestimmungen des GwG und des ZGB, werden per 1. Januar 2016 in Kraft treten. Ebenfalls am 1. Januar 2016 in Kraft treten sollen die hier erläuterten Ausführungsbestimmungen.
1.2 Kernpunkte der Verordnung
Aus Gründen der Transparenz soll es nicht mehrere Verordnungen des Bundesrats zum Geldwäschereigesetz geben. Deshalb sollen die Konkretisierungen der Sorgfalts- und Meldepflichten für Händlerinnen und Händler und die bereits bestehende VBF in einer neuen einheitlichen Bundesratsverordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (GwV) zusammengeführt werden. Bei dieser Gelegenheit sollen auch einzelne Bestimmungen der VBF angepasst werden, wobei es sich vorwiegend um redaktionelle Änderungen handelt. Der materielle Gehalt der VBF soll im Wesentlichen nicht geändert werden. Neben der GwV soll hingegen die Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV; SR 955.23) bestehen bleiben, was sich aufgrund des Regelungsgegenstandes der MGwV rechtfertigt.
Die neue GwV ist in 3 Kapitel aufgeteilt: das erste Kapitel («Allgemeine Bestimmungen») regelt den Gegenstand der Verordnung und den Geltungsbereich. Für die Finanzintermediäre wurden die entsprechenden Regelungen aus der VBF übernommen und wo nötig angepasst (dazu im Einzelnen Ziff. 2). Ergänzt wurden die Bestimmungen zu Gegenstand und Geltungsbereich mit einer Regelung für die neu vom GwG erfassten Händlerinnen und Händler (Art. 1 Bst. b und Art. 2 Abs. 1 Bst. c GwV). Im zweiten Kapitel («Finanzintermediäre») sind die Tätigkeiten der Finanzintermediäre geregelt. Auch hier wurden die bestehenden Bestimmungen der VBF in die GwV überführt und teilweise angepasst. Im dritten Kapitel («Händlerinnen und Händler») werden schliesslich die Ausführungen zu den Sorgfalts- und Meldepflichten für die
1 Im vorliegenden Erläuterungsbericht werden die neuen Bestimmungen mit dem Kürzel nGwG und nZGB ausgewiesen.
2 https://www.news.admin.ch Dokumentation Medienmitteilungen Medienmitteilungen des Bundesrats 29.04.2015