Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 23 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Geldwäschereiverordnung (GwV) – Umsetzung der GAFI-Empfehlungen

besonderen staatlichen Aufsicht. Es kann auch nicht die Aufgabe der FINMA als Finanzaufsichtsbehörde sein, die Einhaltung der Sorgfalts- und Meldepflichten durch die nicht auf dem Finanzmarkt tätigen Händlerinnen und Händler zu überprüfen und Fehlverhalten zu sanktionieren. Die Prüfung, ob die Händlerinnen oder Händler die Sorgfaltspflichten einhalten, soll durch die von ihr beauftragte Revisionsstelle erfolgen.

Die Pflicht zur Beauftragung einer Revisionsstelle wird ausgelöst, sobald eine Händlerin oder ein Händler ein Bargeschäft über CHF 100'000 tätigt. Die Pflicht besteht somit unabhängig von der Revisionspflicht nach Obligationenrecht (vgl. Art. 727 und 727a OR). Dies bedeutet, dass auch jene Händler eine Revisionsstelle beauftragen müssen, die nicht zu einer Revision nach Artikel 727 und 727a OR verpflichtet sind.

Die Revisionsstelle bedarf der Zulassung durch die Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) als Revisionsunternehmen nach Artikel 6 Revisionsaufsichtsgesetz (RAG; SR 221.302). Falls eine natürliche Person mit der Prüfung beauftragt werden soll, so gilt Artikel 8 Absatz 1 der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV; SR 221.302.3). Dies bedeutet, dass die natürliche Person als ein von der RAB als Revisor zugelassenes Einzelunternehmen im Handelsregister eintragen sein muss, bevor sie Prüfungen nach Artikel 15 nGwG durchführen darf. Eine spezielle Zulassung zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 9a RAG wird hingegen nicht verlangt. Dennoch muss die Revisionsstelle über das nötige Fachwissen und die nötige Erfahrung verfügen (vgl. Art. 15 Abs. 2 nGwG), um eine sorgfältige Prüfung gewährleisten zu können. Die Revisionsstelle hat somit selbst zu beurteilen, ob sie kompetent ist, die Prüfung durchzuführen. Erfüllt wird die Anforderung an Fachwissen und Erfahrung insbesondere dann, wenn die Revisionsstelle und die Person, welche die Prüfung durchführt (der leitende Prüfer), über die Zulassung der RAB oder einer Selbstregulierungsorganisation zur Prüfung nach dem GwG verfügen (Art. 9a RAG oder Art. 24 Abs. 1 Bst. d GwG).

Händlerinnen und Händler, die im Rahmen eines Handelsgeschäfts mehr als CHF 100‘000 in bar entgegennehmen ohne eine Revisionsstelle mit der Prüfung der Einhaltung der Sorgfalts- und Meldepflichten zu beauftragen, machen sich nach Artikel 38 nGwG strafbar.

3 Änderung anderer Erlasse

3.1 Handelsregisterverordnung

Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe c

Da neu auch kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen zwingend in das Handelsregister eingetragen werden müssen, wird der Wortlaut von Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe c HRegV durch das Adverb «gegebenenfalls» ergänzt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass nicht jede Stiftung über eine Revisionsstelle als Organ verfügen muss. Als gesetzliche Ausnahme sieht Artikel 87 Absatz 1bis ZGB eine Befreiung der kirchlichen Stiftungen und der Familienstiftungen von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle vor. Des Weiteren kann die Aufsichtsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen die übrigen Stiftungen von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen (Art. 83b Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 24. August 2005 über die Revisionsstelle von Stiftungen [SR 211.121.3]). Sofern keiner der vorerwähnten Ausnahmefälle gegeben ist, muss aber bei einer Stiftung stets ein von der RAB zugelassenes Revisionsunternehmen als Revisionsstelle ins Handelsregister eingetragen werden.

Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe e

Als Datum der Stiftungsurkunde wird unter dem geltenden Recht derjenige Tag unter Angabe des Monats und des Jahres ins Handelsregister eingetragen, an dem die öffentliche Urkunde