Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 23 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Geldwäschereiverordnung (GwV) – Umsetzung der GAFI-Empfehlungen

welchen Inhalt die Meldungen haben müssen. Deshalb werden vorab in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a  h MGwV die Mindestanforderungen an die Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe a  d MGwV (d.h. der spezialgesetzlich geregelten Finanzintermediäre sowie deren Aufsichtsbehörden) geregelt. Nach Artikel 3 Absatz 2 MGwV müssen die Meldungen der neu unterstellten Händlerinnen und Händler sowie deren Revisionsstellen sinngemäss die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, c  e und h beinhalten.

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 sieht vor, dass die MROS die eingegangenen Meldungen und Informationen von Finanzintermediären unter Angabe des Datums, an dem diese erstattet worden sind, in der MROS-Datenbank (GEWA) einträgt. Die Eintragung dient der Fristenkontrolle insbesondere in Zusammenhang mit der neu geregelten Vermögenssperre gemäss Artikel 10 nGwG. Da das nGwG für Händlerinnen und Händler keine Regelung im Sinne von Artikel 10 vorsieht, gilt für diese die Eintragungspflicht nach Artikel 4 Absatz 1 nicht. Die MROS beabsichtigt jedoch, den Eingang von Meldungen von Händlerinnen und Händlern bzw. deren Revisionsstellen in der Praxis nach Möglichkeit jeweils zu bestätigen.

Anhang 1 Buchstabe B

Meldungen von Händlerinnen und Händler sowie deren Revisionsstellen werden im MROSeigenen Datenbearbeitungssystem GEWA als Unterkategorie von Informationen Dritter erfasst werden. Entsprechend wird die Kategorie «B. Verwaltung anderer Fälle» ergänzt.

3.2.3 Weitere Anpassungen

Ingress

Gemäss bisheriger Praxis ist das Bundesgesetz über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG; SR 360) als Gesamtes als Rechtsgrundlage zu betrachten. Gemäss geltendem Artikel 6 MGwV wird überdies bereits heute explizit auf Artikel 3 Buchstabe a  e ZentG Bezug genommen – eine Bestimmung, die im Ingress bisher nicht erwähnt wird. Der Ingresstext wird entsprechend angepasst.

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f

«Statistik» bedeutet im vorliegenden Zusammenhang die Darstellung empirischer Informationen betreffend einen bestimmten Sachverhalt, der aus der Perspektive der Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben durch die MROS als relevant erscheint. Ferner führt die MROS Statistiken sowohl für operative wie auch für strategische Zwecke. Umso mehr ist es angebracht, an dieser Stelle von Statistiken in der Mehrzahl zu sprechen.

Die internationalen Vorgaben erfordern von den Meldestellen strategische Analysetätigkeiten. Die GAFI ist der internationale Standardsetter in Sachen Bekämpfung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierung und hat 40 Empfehlungen hierzu erlassen. In der Interpretativnote zu Empfehlung 29, welche die Tätigkeiten und Möglichkeiten der Meldestellen zum Gegenstand hat, werden in Buchstabe B (b) Ziff. 3 nebst operativen Analysen explizit auch strategische Analysen gefordert. Die bundesrätliche Botschaft vom 13. Dezember 20136 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der GAFI führt aus, dass bisher weder das GwG noch die MGwV explizit auf die strategische Analyse hingewiesen haben. Der Verweis in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe f MGwV würde de iure ausreichen, um die MROS zur strategischen Analyse zu autorisieren. Um in Zukunft GAFI-konform zu sein, müsse die strategische Analysetätigkeit der MROS allerdings verbessert werden (S. 633 und 696 der Botschaft). Die vorgeschlagenen Anpassung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f trägt dem

6 BBl 2014, S. 605 ff.