Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 23 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Geldwäschereiverordnung (GwV) – Umsetzung der GAFI-Empfehlungen

Rechnung.

Artikel 2 Buchstabe a

Vor dem 1. Februar 2009, das heisst, vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20087 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, bestand die Wahlmöglichkeit, Meldungen gemäss Art 305ter Absatz 2 StGB entweder den Strafverfolgungsbehörden oder der MROS zu übermitteln. Diese Wahlmöglichkeit entstand, als bei Inkrafttreten des GwG die MROS institutionalisiert wurde. Bei Inkrafttreten des Straftatbestandes der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) wurde gleichzeitig das entsprechende Melderecht an die Behörden eingeführt. Die Schaltstelle zwischen Finanzintermediären und Strafverfolgungsbehörden in Form der MROS gab es damals noch nicht. Seit der erwähnten Revision des GwG ist die MROS einziges Eingangsfenster für Verdachtsmeldungen wegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Dies ist in Empfehlung 29 der GAFI-Empfehlungen als zentrales Charakteristikum der durch die Länder zu schaffenden «Financial Intelligence Units (FIU)» vorgesehen. Die MROS ist die schweizerische FIU. Anlässlich oben genannter Gesetzesrevision wurde Buchstabe e in Artikel 2 MGwV eingefügt. Es bietet sich nun anlässlich der aktuellen Revision der MGwV an, aus systematischen Gründen die Meldungen und Informationen von Finanzintermediären in einer Litera (Art. 2 Bst. a MGwV) zusammenzufassen, zumal nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB nur Finanzintermediäre meldeberechtigt sind. Darüber hinaus wird ergänzt, dass es sich bei Meldungen der Finanzintermediäre gemäss Artikel 9 GwG, um solche gemäss Artikel 9 Absatz 1 GwG handelt, da das GwG neu auch eine Meldepflicht für Händlerinnen und Händlern in Artikel 9 Absatz 1bis nGwG vorsieht.

Überschrift zu Artikel 3

Dieser Artikel ist neu in Absatz 2 auch auf Händlerinnen und Händler anwendbar. Zudem wird in Absatz 5 die Herausgabepflicht der Finanzintermediäre nach GwG von Zusatzinformationen zwecks Weiterverfolgung verdächtiger Transaktionen geregelt. Der Inhalt von Artikel 3 beschränkt sich somit nicht mehr nur auf «Inhalt und Form» der Meldungen, sondern betrifft den gesamten Analysevorgang durch die MROS nach Eingang einer Meldung. Die Überschrift zu Artikel 3 wird entsprechend angepasst.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Meldeberechtigt gemäss Artikel 305ter Absatz 2 StGB sind Finanzintermediäre, weshalb die separate Auflistung von Personen nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB lediglich eine unnötige Wiederholung darstellt. Da Artikel 3 Absatz 1 nur die Meldungen der Finanzintermediäre betrifft, wird der Einleitungssatz mit einem entsprechenden Verweis auf Artikel 2 Buchstaben a  d ergänzt. In Anwendung von Artikel 9 Absatz 1ter nGwG ist es darüber hinaus insbesondere aus Gründen der Effizienz sinnvoll, dass die Meldungen jeweils nicht nur die Kontaktperson, sondern ebenfalls die direkten Telefon- und Telefaxnummern enthält. Diese Angaben sind nicht nur für die MROS, sondern im Falle einer Weiterleitung der Meldung an die Strafverfolgungsbehörden, auch für diese wichtig. Zudem ist der Finanzintermediär im Falle der Weiterleitung einer Meldung gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a nGwG oder Artikel 305ter Absatz 2 StGB verpflichtet, die Vermögenswerte unverzüglich zu sperren (Art. 10 Abs. 1 nGwG). Die Möglichkeit einer schnellen Kontaktaufnahme muss auch aus diesen Gründen gegeben sein.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g

Die Aufgabe der MROS in Zusammenhang mit der Analyse von Meldungen besteht insbesondere darin festzustellen, ob ein Geldwäscherei- oder Terrorismusfinanzierungsverdacht

7 AS 2009 361