Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 23 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Geldwäschereiverordnung (GwV) – Umsetzung der GAFI-Empfehlungen

den, welche sich zwischenzeitlich aus der Praxis ergeben haben oder die sich aus grammatikalischen Gründen oder aus Gründen der verbesserten Leserlichkeit aufdrängen. Namentlich wird in der ganzen Verordnung der Begriff des «organisierten Verbrechens» durch «organisierte Kriminalität» ersetzt.

Keine Änderungen vorgenommen werden im Hinblick auf das sich noch in der parlamentarischen Beratung befindliche Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen5.

3.2.2 Anpassungen in Zusammenhang mit der neuen Meldepflicht der Händlerinnen und Händler und deren Revisionsstellen

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a sind diejenigen Parteien aufgeführt, von welchen die MROS in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe Meldungen betreffend Verdacht auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung entgegennimmt. Im revidierten GwG wurden in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b die «natürlichen und juristischen Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler)», dem Geltungsbereich unterstellt. Neu haben auch diese bei Verdacht auf Geldwäscherei bei der MROS Meldung zu erstatten (Art. 9 Abs. 1bis nGwG). Dies soll in der MGwV nun entsprechend abgebildet werden. In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a werden deshalb die Händlerinnen und Händler sowie deren Revisionsstellen hinzugefügt. Die Revisionsstellen der Händlerinnen und Händler werden gemäss Artikel 15 Absatz 5 nGwG dazu verpflichtet, Meldung zu erstatten, wenn sie feststellen, dass Händlerinnen und Händler Meldung hätten erstatten sollen, dies aber unterlassen haben. Dies ist zur Sicherstellung des Informationsflusses deshalb notwendig, weil die Händlerinnen und Händler keiner spezialgesetzlichen Aufsicht unterstehen. Bei spezialgesetzlich regulierten Finanzintermediären fliesst die fragliche Information im Rahmen der ständigen Aufsicht via Aufsichtsbehörden an die MROS. Bei den Händlerinnen und Händlern fehlt eine entsprechende Aufsicht. Zudem sind Händlerinnen und Händler weniger detailliert geregelten Sorgfaltspflichten unterstellt als die Finanzintermediäre und führen darüber hinaus grundsätzlich keine auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehungen. Aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben und der unterschiedlichen Meldevoraussetzungen sind die Meldungen der Händlerinnen und Händler denjenigen der Finanzintermediäre nicht gleichzusetzen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass für die Händlerinnen und Händler sowie für deren Revisionsstellen nur eine Meldepflicht bei Verdacht auf Geldwäscherei besteht. Erhalten Händlerinnen oder Händler dennoch einen Verdacht auf Terrorismusfinanzierung können sie direkt an die Polizei gelangen.

Artikel 2 Buchstabe e

Im frei werdenden Buchstaben e von Artikel 2 (siehe unten die Erläuterungen zu Art. 2 Bst. a) wird neu geregelt, dass die MROS auch Meldungen und Informationen von Händlerinnen und Händlern sowie deren Revisionsstellen bearbeitet. Die gesetzliche Grundlage für Meldungen von Händlerinnen und Händlern findet sich in Artikel 9 Absatz 1bis nGwG und die Revisionsstellen melden auf der Grundlage von Artikel 15 Absatz 5 nGwG.

Artikel 3 Absätze 1 und 2

Aufgrund der Anpassungen im GwG gilt die Meldepflicht einerseits für die spezialgesetzlich regulierten Finanzintermediäre, welche den Sorgfaltspflichten gemäss 2. Kapitel GwG (Art. 3  8 GwG) unterstehen, andererseits aber auch für Händlerinnen und Händler, deren Sorgfaltspflichten in Artikel 8a nGwG geregelt sind, sowie für deren Revisionsstellen (Art. 15 nGwG). Die unterschiedlichen Voraussetzungen bedingen auch unterschiedliche Regelungen darüber,

5 BBl 2014 5355; Botschaft BBl 2014 5265