Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 23 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Geldwäschereiverordnung (GwV) – Umsetzung der GAFI-Empfehlungen

2.4 Händlerinnen und Händler (3. Kapitel)

Allgemeine Bemerkungen

Das 3. Kapitel ist neu und komplettiert die GwV mit der Konkretisierung der neuen Sorgfalts- und Meldepflichten für Händlerinnen und Händler nach Artikel 8a ff. nGwG. Die von den Händlerinnen und Händlern zu erfüllenden Pflichten sind an diejenigen für Finanzintermediäre mit vergleichbarer Tätigkeit angelehnt (namentlich jene Finanzintermediäre, die Kassageschäfte tätigen). Gleich wie diese müssen die Händlerinnen und Händler Informationen über die Vertragspartei (d.h. ihre Kundinnen und Kunden) einholen. Im Gegensatz zu den Finanzintermediären gilt diese Pflicht aber nur in den Fällen, in denen sie im Rahmen eines Kaufgeschäfts Bargeld über CHF 100'000 entgegennehmen. Sie müssen die Sorgfalts- und Meldepflichten nicht erfüllen, wenn ihre Kundinnen und Kunden die Kaufpreiszahlungen von mehr als CHF 100'000 über einen Finanzintermediär abwickeln (Art. 2 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 8a Abs. 4 nGwG).

Die Bestimmungen zu den Händlerinnen und Händlern sind subsidiär zu den geldwäschereirechtlichen Bestimmungen über die Finanzintermediäre und finden entsprechend nur dann Anwendung, wenn die Händlerinnen und Händler nicht bereits Finanzintermediäre nach GwG sind. Finanzintermediäre müssen somit nicht zusätzlich zu ihren eigenen Sorgfaltspflichten noch die speziellen Sorgfaltspflichten nach Artikel 8a ff. nGwG erfüllen. Vom Händlerbegriff erfasst sind somit insbesondere Eigenhändler, die in eigenem Namen und für eigene Rechnung Kaufgeschäfte tätigen und deshalb regelmässig nicht als Finanzintermediäre gelten (nur ausnahmsweise gelten auch Eigenhändler als Finanzintermediäre so namentlich beim Handel mit Banknoten, Münzen und Edelmetallen).

Artikel 13 (Händlerinnen und Händler)

Da sich die Legaldefinition der Händlerinnen und Händler bereits im Gesetz findet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b nGwG), wird der Begriff in der Verordnung nicht weiter konkretisiert. Im Rahmen eines Kaufgeschäfts nach Artikel 184 ff. OR zwischen zwei Vertragsparteien handelt es sich beim Händler naturgemäss um den Verkäufer, sprich um jene Person, die den Kaufgegenstand veräussert. Klarzustellen ist nur, dass als Händler nach Artikel 13 auch jene Personen gelten, die ein Kaufgeschäft zwar in eigenem Namen, jedoch auf Rechnung eines Dritten abschliessen (indirekte Stellvertreter). Dabei handelt es sich regelmässig um Kommissionsgeschäfte nach Artikel 425 OR. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die Sorgfaltspflichten von jenen Personen erfüllt werden, die das Kaufgeschäft effektiv abwickeln und dabei den Kaufpreis über CHF 100'000 in bar entgegennehmen. Erfasst werden sollen insbesondere Auktionatoren und Auktionshäuser sowie andere Personen, die von den Veräusserern der Kaufsache beauftragt werden, den Kauf abzuwickeln. Von dieser Definition nicht erfasst sind hingegen Mäkler nach Artikel 412 ff. OR, welche lediglich die Gelegenheit zum Vertragsabschluss nachweisen oder den Abschluss eines Vertrages vermitteln.

Artikel 14 (Gewerblicher Handel)

Analog der Regelung bei den Finanzintermediären, die nur dann dem Gesetz unterstellt sind, wenn sie die Tätigkeit «berufsmässig» ausüben, sollen auch die Händlerinnen und Händler nur dann die Sorgfaltspflichten einhalten müssen, wenn sie ihre Tätigkeit gewerblich ausüben. Dies bedeutet, dass nicht die Anzahl der Geschäfte massgeblich ist, sondern der Kontext, in welchem das Geschäft getätigt wird. Kaufgeschäfte im privaten Bereich sollen nicht erfasst werden. Erfolgt der Abschluss eines Kaufgeschäfts jedoch im Rahmen einer gewerblichen Handelstätigkeit, das heisst einer selbständigen, auf dauernden Erwerb gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit, werden die Sorgfaltspflichten bereits bei einem einzelnen Kaufgeschäft ausgelöst. Dabei ist nach Absatz 2 nicht massgeblich, ob der Handel als Haupt- oder Nebentätigkeit betrieben wird. Das heisst, die Sorgfalts- und Meldepflichten können auch bei einer «nebenbei» betriebenen Handelstätigkeit Anwendung finden. Nicht massgeblich ist auch, ob der