Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 25 Seiten

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mit der Lehre erachtet der Bundesrat daher gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafzweck nach geltendem Recht als steuerlich abzugsfähig.

Mit den gewinnabschöpfenden Sanktionen verwandt ist die strafrechtliche Einziehung von Vermögenswerten (Art. 70 StGB). Diese dient dem Zweck, dass der Täter nicht vom Erfolg der Straftat profitieren kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur steuerlichen Behandlung eingezogener Vermögenswerte bei der Mehrwertsteuer in einem obiter dictum festgehalten, dass bei den direkten Steuern die Einnahme durch die Ablieferungspflicht neutralisiert wird und per Saldo kein Reinvermögenszugang gegeben ist.18 Mit anderen Worten führt die Einziehung dazu, dass kein Gewinn erzielt wird.

1.2.3 Bestechungszahlungen an Private

Bestechungszahlungen an Private werden nach Praxis und Lehre als geschäftsmässig begründete Aufwendungen anerkannt und steuerlich zum Abzug zugelassen.19

Im Rahmen der Einführung der Nichtabzugsfähigkeit von Bestechungsgeldern an Amtsträger wurde die Privatbestechung zwar thematisiert. Die Bestechungszahlungen an Private wurden aber weiterhin als steuerlich abzugsfähig erachtet (vgl. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates [WAK-N] vom 29. Januar 1997 zur parlamentarischen Initiative Carobbio "Schmiergelder. Steuerliche Nichtanerkennung"20).21 Im Rahmen einer Änderung des Wettbewerbsrechts im Jahr 2006 wurde die Strafbarkeit auf die aktive und passive Bestechung Privater, die zu einer Wettbewerbsverzerrung führt, ausgedehnt (vgl. ausführlich Ziffer 1.4.3). Dies führte aber nicht zu einer Änderung des DBG bzw. des StHG. Praxis und Lehre gehen weiterhin davon aus, dass Bestechungsgelder an Privatpersonen auch dann als abzugsfähig gelten, wenn die Bestechungszahlung an eine Privatperson zu einer Wettbewerbsverzerrung führt und nach UWG strafbar ist (vgl. hierzu auch Ziff. 1.4.3)22.

1.2.4 Aufwendungen, die der Ermöglichung von Straftaten dienen oder als Entgelt für die Begehung einer Straftat bezahlt werden

Weder das DBG noch das StHG enthalten eine ausdrückliche Regelung betreffend Aufwendungen, die in weiterem Zusammenhang mit Straftaten stehen. Ausgehend von der Umschreibung des Bundesgerichts zum geschäftsmässig begründeten Aufwand sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Geschäftstätigkeit und der Aufwendung besteht. Ob die Sachlichkeit der Aufwendung gegeben ist, wird mit Hilfe des handelsrechtlichen Begriffs der objektivierten Sorgfaltspflicht des ordentlichen Geschäftsführers bestimmt (vgl. oben Ziffer 1.2.1). Aufwendungen, die im Hinblick auf eine Straftat getätigt oder

18 BVGE 2007/23, E. 7.1; Vgl. OPEL ANDREA, Ist die Besteuerung von Unrecht rechtens? in: ASA 84/3, S. 196 mit Hinweis.

19 ZWEIFEL MARTIN/ATHANAS PETER, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 1 - 82, 2. Auflage, Zürich 2008, N 33 zu Art. 27 DBG.

20 BBl 1997 II 1037 1048

21 vgl. RICHNER FELIX/FREI WALTER/KAUFMANN STEFAN/MEUTER HANS ULRICH, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, N 38 zu Art. 27 DBG.

22 RICHNER FELIX/FREI WALTER/KAUFMANN STEFAN/MEUTER HANS ULRICH, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, N 38 ff. zu Art. 27 und N 36 zu Art. 59 DBG.