Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 25 Seiten
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rechtswidrigen Geschäften besteuert, sondern auch die hierfür getätigten Aufwendungen zum Abzug zugelassen.11 Ausgenommen seien Aufwendungen, für die in Abweichung vom Massgeblichkeitsprinzip eine gesetzliche Korrekturvorschrift bestehe.12
Teilweise wird die Abzugsfähigkeit von Bussen auch mit der Begründung bejaht, der Gesetzeswortlaut nehme einzig Steuerbussen von der Abzugsfähigkeit aus. Bussen des StGB und des Nebenstrafrechts seien deshalb steuerlich abzugsfähig.13
Andere Autoren vertreten die Auffassung, dass Bussen nicht geschäftsmässig begründet wären, sei es weil sie eine Konsequenz deliktischen Verhaltens darstellen14 oder im Gegensatz zu Schadenersatzzahlungen keine Ausgleichsfunktion hätten.15
Die Nichtabzugsfähigkeit von Bussen wird durch einen älteren Entscheid des Bundesgerichts gestützt. Das Bundesgericht hatte 1944 die steuerliche Behandlung einer Busse wegen Verstosses gegen das damals geltende Bundesgesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zu beurteilen. Es erachtete diese Busse, die gegen einen selbständig erwerbenden Schnapsbrenner verhängt worden war, als steuerlich nicht abzugsfähig. Zur Begründung führte es damals aus, dass die strafrechtliche Verantwortung den Täter persönlich treffe, auch wenn das Vergehen im Geschäftsbetrieb begangen worden sei. 16
1.2.1.3 Haltung des Bundesrates
Der Bundesrat gelangte im Bericht vom 12. September 2014 zur Ansicht, dass es sich bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Bussen und finanziellen Verwaltungssanktionen mit pönalem Charakter um eine Auslegungsfrage handle:
Steuerlich abziehbare Kosten für natürliche Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit sowie juristische Personen werden im DBG und im StHG exemplarisch aufgezählt (Art. 27 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 DBG bzw. Art. 10 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 StHG). Die steuerliche Behandlung von Bussen (andere als Steuerbussen), Geldstrafen gegen selbständig Erwerbende und finanziellen Verwaltungssanktionen mit Strafzweck hängt davon ab, ob sie als geschäftsmässig begründete Aufwendungen qualifiziert werden können.
Der Begriff des geschäftsmässig begründeten Aufwandes betrifft ausschliesslich geschäftliche, d.h. auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeiten. Er ist weder im DBG noch im StHG generell-abstrakt definiert. Das Bundesgericht hat den Begriff des geschäftsmässig begründeten Aufwandes in verschiedenen Urteilen wie folgt umschrieben:
"Eine Geschäftsaufwendung ist grundsätzlich geschäftsmässig begründet, wenn der Betrieb und der mit ihm verfolgte Zweck der Gewinnerzielung mit der Aufwendung in einem kausalen Zusammenhang stehen. Damit die Aufwendung der betrieblichen
11 SIMONEK MADELEINE, Rechtsgutachten, Ziffer 5.3.
12 SIMONEK MADELEINE, Rechtsgutachten, Ziffer 5.1.
13 RICHNER FELIX/FREI WALTER/KAUFMANN STEFAN/MEUTER HANS ULRICH, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, N 4 zu Art. 59 DBG.
14 AGNER PETER/JUNG BEAT/STEINMANN GOTTHARD, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 2000, Ziffer 1 zu Art. 59 DBG.
15 LOCHER PETER, Kommentar zum DBG, II. Teil, 1. Auflage, Therwil/Basel 2004, N 35 zu Art. 27 DBG.
16 BGE 70 I 250, E. 4.