Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 25 Seiten

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Bestechungsgelder an Privatpersonen in Führungsfunktionen oder Liquidatoren sind nach italienischem Recht strafbar (Art. 2635 des italienischen Zivilgesetzbuchs).39 Kosten und Aufwendungen, die in direktem Zusammenhang mit Handlungen oder Aktivitäten stehen, die als deliktisch bezeichnet werden können, sind nach italienischem Recht nicht abzugsfähig.40

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe f DGB, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f StHG

Der exemplarischen Aufzählung geschäftsmässig begründeter Kosten bzw. Aufwendungen werden die gewinnabschöpfenden Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben, hinzugefügt. Gewinnabschöpfende Sanktionen bezwecken nicht eine Sühne, sondern die Korrektur eines durch Rechtsverletzung entstandenen Zustandes. Der

- entsprechend dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - vormals besteuerte Gewinn wird als steuerlicher Ausgleich im Umfang der Gewinnabschöpfung aufwandseitig zum Abzug zugelassen. Die Gewinnabschöpfung korrigiert auch allfällige durch das unrechtmässige Verhalten erzielte Wettbewerbsvorteile.

Bei gemischten Sanktionen ist der gewinnabschöpfende Anteil zum Abzug zugelassen. Die steuerpflichtige Person trägt gemäss geltendem Recht die Beweislast für steuermindernde Tatsachen. Ist die steuerpflichtige Person nicht in der Lage nachzuweisen, dass die verfügte Sanktion eine gewinnabschöpfende Komponente enthält, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. In diesem Fall gilt die gesamte Sanktion als steuerlich nicht abziehbar. Kann die steuerpflichtige Person zwar nachweisen, dass eine Sanktion teilweise eine Gewinnabschöpfung bezweckt, deren Umfang aber nicht bestimmen, so obliegt es der Veranlagungsbehörde diesen zu schätzen.

Bei international tätigen Unternehmen ist die gewinnabschöpfende Sanktion grundsätzlich demjenigen Rechtsträger zuzuweisen, bei dem der sachliche Zusammenhang des Aufwandes mit der Geschäftstätigkeit besteht. Unterhält eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz eine Betriebsstätte im Ausland, so ist die ausländische Betriebsstätte in der Schweiz nicht steuerpflichtig (Art. 52 Abs. 1 DBG). Im Rahmen der internationalen Steuerausscheidung ist zu ermitteln, wo der unrechtmässig erzielte Gewinn angefallen ist. Soweit dieser Gewinn durch die Schweiz der Betriebsstätte zugeordnet wurde, ist auch die gewinnabschöpfende Sanktion der Betriebsstätte zuzuordnen. Das Stammhaus in der Schweiz kann die gewinnabschöpfende Sanktion nur soweit als geschäftsmässig begründeten Aufwand abziehen, als die unrechtmässig erzielten Gewinne der Schweiz zugeordnet wurden. Wenn die Berücksichtigung der Gewinnabschöpfung bei der Betriebsstätte im Ausland zu einem Verlust bei der Betriebsstätte führt, muss dieser aufgrund von Artikel 52 Absatz 3 DBG zumindest temporär durch das Stammhaus in der Schweiz getragen werden.

39 Bericht der dritten Evaluationsrunde der GRECO betreffend Italien, Ziffer 57 ff. (http://www.coe.int > Rule of Law > Threats to the Rule of Law > Corruption GRECO > Evaluations > III. Third Evaluation Round > Evaluation and Compliance Reports > Italie Theme I FR [Stand am 3. Juli 2015]).

40 Agenzia delle Entrate, Circolare N. 32/E; Rom, 3. August 2012. http://www.agenziaentrate.gov.it > Documentazione > Provvedimenti, circolari e resoluzioni > Circolari > Archivio circolari > Le circolari 2012 [Stand am 20. Juli 2015]).