Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 25 Seiten

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von 1000 Franken, die steuerlich nicht abgezogen werden kann, den gleichen Strafzweck wie eine abzugsfähige Busse von 1200 Franken, welche die Steuerrechnung um 200 Franken reduziert. Offen bleibt jedoch die Frage, ob die sanktionsaussprechenden Instanzen überhaupt die steuerlichen Folgen ihrer Entscheidungen in Betracht ziehen würden. Die Frage nach dieser Berücksichtigung stellt sich im geltenden schweizerischen Recht nicht, da gegenüber Unternehmen ausser Steuerbussen und Bussen aufgrund der Verantwortlichkeit von Unternehmen (Art. 102 StGB) keine Bussen ausgesprochen werden können. Bei diesen beiden Ausnahmen stellt sich die Frage kaum: Bussen wegen Hinterziehung der Gewinnsteuer sind bereits heute explizit nicht abzugsfähig, und zur Strafbarkeit des Unternehmens existieren bisher keine wegweisenden Gerichtsurteile.

Eine Erhöhung der mit Bussen- bzw. Sanktionsandrohung verbundenen Risiken für Unternehmen kann zwar die Standortattraktivität für einzelne Unternehmen schwächen (vgl. Ziffer 3.1.2), aber zum Vorteil des gesamten Unternehmenssektors sein: Die erhöhte Strafandrohung setzt Anreize, dass Eigentümer und Eigentümerinnen von Unternehmen - insbesondere von solchen Branchen, die erhöhten Risiken von unrechtmässigen Handlungen des Managements ausgesetzt sind - verstärkte Aufsichts- und Kontrollmechanismen einführen, um die Risiken von Wirtschaftsdelikten in ihrem Unternehmen zu senken. Gemäss Erkenntnissen verschiedener Studien verursacht die Wirtschaftskriminalität den Unternehmen hohe Kosten.50

Hinsichtlich der Bussen, Geldstrafen und finanziellen Verwaltungssanktionen mit Strafzweck ergeben sich die Standortwirkungen bereits aus dem geltenden Recht. Was die Nichtabzugsfähigkeit von (1) Prozesskosten, die im Zusammenhang mit Bussen, Geldstrafen und Verwaltungssanktionen anfallen, (2) weiterer in Ausübung der Straftat anfallender Aufwendungen sowie (3) von Bestechungszahlungen an Private anbelangt, schmälern diese den erwarteten Gewinn aus der unerlaubten Handlung. Der Gesetzesentwurf wirkt sich somit positiv auf die Strafprävention aus.

3.1.2 Auswirkungen auf die Standortattraktivität

Die Gewinnabschöpfung ist steuerlich abzugsfähig, weshalb das Steuersystem die Entscheidungsfindung der Unternehmen nicht beeinflusst. Sie hat folglich keinen negativen Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit bzw. die Standortattraktivität des Unternehmensstandortes Schweiz.

Die Auswirkungen der steuerlichen Behandlung von Bussen, Geldstrafen und finanziellen Verwaltungssanktionen mit Strafzweck auf die Standortattraktivität hängen von diversen Fragen ab.

Wird die Ansicht vertreten, dass die mit dieser Vorlage als steuerlich nicht abzugsfähig qualifizierten Zahlungen zu einer Erhöhung des steuerbaren Gewinns und damit grundsätzlich zu einer Erhöhung der Steuerbelastung führen, kann die Vorlage grundsätzlich negative Auswirkungen auf die Standortattraktivität haben. Bei gegenteiliger Auffassung würden sich keine Auswirkungen auf den Standort ergeben. Die Nichtabzugsfähigkeit von Prozesskosten und Bestechungszahlungen an Private ist eine Neuerung, während die Vorlage in Bezug auf finanzielle Sanktionen mit Strafzweck bereits den Wirkungen des geltenden Rechts entspricht.

50 Price Waterhouse Coopers Schweiz "Economic Crime: A Swiss Perspective", 2014.