Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 25 Seiten

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Standortwirkungen können sich daraus ergeben, dass zwischen Unternehmenseignern und -eignerinnen (Prinzipal) und Management (Agent) Informationsasymmetrien bestehen. Eigentümer und Eigentümerinnen von Unternehmen (Investoren und Investorinnen) haben gegenüber den von ihnen eingesetzten Managern und Managerinnen einen Informationsnachteil. Sie können nicht jeden Arbeitsschritt des Managements überwachen. Unrechtmässige Handlungen von Mitarbeitenden eines Unternehmens treffen via finanzielle Sanktionen mit Strafzweck jedoch letztendlich den Eigentümer oder die Eigentümerin. Durch die Auswirkung der steuerlichen Behandlung finanzieller Sanktionen mit Strafzweck auf die Höhe der Gewinnsteuer sind also letztendlich die Unternehmenseigner und –eignerinnen betroffen, auch wenn die unrechtmässige Handlung auf das Management zurückzuführen ist.

Gleichermassen verhält es sich, wenn eine finanzielle Sanktion mit Strafzweck gegen ein in der Schweiz steuerpflichtiges Unternehmen aufgrund anrechenbaren Verhaltens einer Tochtergesellschaft51 oder des Verhaltens einer Betriebsstätte verfügt wird. Wird die Sanktion gegen die Tochtergesellschaft oder bei einer ausländischen Betriebsstätte gegen die Betriebsstätte selbst verfügt, wirkt sich die Sanktion unter gegebenen Voraussetzungen allenfalls indirekt auf den Schweizer Hauptsitz aus.

Tendenziell kann also die Attraktivität der Schweiz unter bestimmten Umständen für Unternehmen, die - zum Teil - unrechtmässige Geschäftspraktiken aufweisen, sinken. Unerlaubte Handlungen sind aus gesamtwirtschaftlicher Sicht aber nicht wünschbar (vgl. Kapitel 3.1.1) und können ausserdem zu einem Reputationsschaden führen, der sich seinerseits wiederum nachteilig auf die Standortattraktivität auswirken kann. Aus rechtsstaatlicher Sicht sind unerlaubte Handlungen jedoch in keiner Weise zu fördern. Diese Haltung der Schweiz ist als bedeutend wichtiger zu erachten als eine rein gewinnorientierte Betrachtungsweise.

3.1.3 Auswirkungen auf Fairness und Steuermoral

Die Gesetzesvorlage kann sich positiv auf die von den Bürgerinnen und Bürgern gefühlte Fairness des Steuersystems auswirken. Es dürfte einer breiten Wahrnehmung entsprechen, dass Steuerpflichtige, die gesellschaftlich unerwünschte Handlungen vornehmen und durch das Justizsystem entsprechend gebüsst werden, nicht gleichzeitig wieder via Steuersystem entlastet werden. Studien belegen, dass Fairness – neben der Höhe der Steuerbelastung – wichtig für die Steuermoral der Steuerschuldner ist.52 Insofern dürfte sich die Gesetzesvorlage positiv auf die Steuermoral auswirken.

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen

4.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Die Auswirkungen der Gesetzesvorlage auf die öffentliche Hand lassen sich nicht beziffern. Der Grund liegt darin, dass die steuerliche Behandlung von Bussen, Geldstrafen und finanziellen Verwaltungssanktionen im geltenden Recht nicht explizit geregelt ist und hierzu keine Zahlen erhoben wurden, da sich die Frage nach der

51 Gestützt auf Art. 49a KG (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2012 [2C_484/1010]).

52 KIRCHGÄSSNER GEBHARD, Fairness, Steuermoral und Steuerhinterziehung, Wirtschaftsdienst 4/2008, S. 230-233.