Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 25 Seiten
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als Entgelt für die Begehung einer Straftat bezahlt werden, genügen diesen Anforderungen nicht. Die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen wäre daher bereits nach geltendem Recht grundsätzlich zu verneinen.
Aufwendungen, die in weiterem Zusammenhang mit Straftaten stehen, müssen nicht per se illegal sein (z.B. Miete von Geschäftsräumen, die für strafbare Tätigkeiten verwendet werden). Der tatsächliche Verwendungszweck dürfte in der Regel verschleiert werden.
Gewinne aus illegalen Tätigkeiten unterliegen hingegen regelmässig der Besteuerung.23 Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Wertneutralität des Steuerrechts, der jedoch nicht vorbehaltlos gilt. Insbesondere kann Kraft gesetzlicher Vorschrift von diesem Grundsatz abgewichen und anderen Rechtsprinzipien, z.B. dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, der Vorrang eingeräumt werden.
1.2.5 Prozesskosten
Für Prozesskosten, die im Zusammenhang mit Bussen, Geldstrafen sowie Verwaltungssanktionen mit Strafzweck entstehen, existiert weder im DBG noch im StHG eine Bestimmung zu deren steuerlicher Behandlung. Praxisgemäss werden die Prozesskosten bei juristischen Personen in der Regel als geschäftsmässig begründeter Aufwand zum Abzug zugelassen. Bei natürlichen Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit sind die Prozesskosten abzugsfähig, wenn zwischen dem Strafverfahren und der beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht. Fehlt es an dem sachlichen Zusammenhang, sind die Prozesskosten der privaten Sphäre zuzuordnen und somit wie für die unselbständig Erwerbenden steuerlich nicht abzugsfähig.
1.3 Die beantragte Neuregelung
Im Sinne der umzusetzenden Motion sieht der Gesetzesentwurf vor, dass Bussen und andere finanziellen Sanktionen mit Strafzweck ausdrücklich nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand gelten. Das Anliegen der Motion präzisierend sieht der Gesetzesentwurf vor, dass auch Geldstrafen - die von ihrer Konzeption her nur gegen natürliche Personen verhängt werden können - steuerlich nicht berücksichtigt werden. Demgegenüber sollen gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafzweck ausdrücklich als geschäftsmässig begründeter Aufwand steuerlich abziehbar sein. Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs sollen zudem inskünftig Prozesskosten, die bei einem Strafverfahren oder Verwaltungsverfahren mit Strafzweck entstehen, nicht mehr steuerlich abzugsfähig sein, sofern das Verfahren zu einer Verurteilung führt. Gleiches soll auch für weitere Aufwendungen gelten, die für die Begehung einer Straftat getätigt wurden oder als Entgelt hierfür bezahlt werden.
23 RICHNER FELIX/FREI WALTER/KAUFMANN STEFAN/MEUTER HANS ULRICH, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, N 39 zu Art. 16 DBG.