Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 25 Seiten
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Als Folge der vom Parlament verabschiedeten Verschärfung des Korruptionsstrafrechts sollen auch sämtliche Bestechungszahlungen, soweit sie nach Schweizer Strafrecht strafbar sind, nicht als geschäftsmässig begründete Aufwendungen steuerlich abgezogen werden können.
1.4 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
1.4.1 Bussen, Geldstrafen und finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafzweck und damit zusammenhängende Prozesskosten
Die steuerliche Behandlung von Bussen, Geldstrafen und finanziellen Verwaltungssanktionen mit Strafzweck ist nach geltendem Recht umstritten (vgl. Ziffer. 1.2.1.2). Der Bundesrat ist der Meinung, dass es sich bei der Abzugsfähigkeit von finanziellen Sanktionen mit Strafzweck um eine Auslegungsfrage handelt und diese steuerlich nicht abzugsfähig sind (vgl. Ziffer 1.2.1.3).
Die Befürworter der Abzugsfähigkeit solcher Sanktionen stützen ihre Ansicht auf die grundsätzliche Abzugsfähigkeit von Aufwand, der bei der Geschäftstätigkeit angefallen ist. Die Verweigerung eines solchen Abzuges könne nicht durch Auslegung erreicht werden. Deshalb sei aus ihrer Sicht eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift zu schaffen, die solche Sanktionen als nicht abzugsfähigen Aufwand qualifiziere.24
Die vorgeschlagenen Bestimmungen, die Bussen, Geldstrafen sowie finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafzweck vom geschäftsmässig begründeten Aufwand ausschliessen, klären die im geltenden Recht umstrittene Frage. Sie tragen damit zur Rechtssicherheit und einheitlichen Rechtsanwendung bei. Indem identische Regelungen für das DBG und das StHG geschaffen werden, tragen sie auch der Steuerharmonisierung Rechnung.
Hinsichtlich der Prozesskosten entspricht der Gesetzesentwurf der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Prozesskosten, die bei Schadenersatzverfahren entstehen. Prozesskosten sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts steuerlich dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Schadenersatzzahlung steuerlich nicht abzugsfähig ist. Letzteres kann beispielsweise dann zutreffen, wenn der Schaden grobfahrlässig herbeigeführt wurde. Es fehlt in diesem Fall auch den Prozesskosten am erforderlichen sachlichen Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit.25 Führt ein Strafverfahren zu einer Verurteilung, so sind die Verfahrenskosten auf das deliktische Verhalten der bestraften Person zurückzuführen und deshalb wie die finanzielle Sanktion selbst geschäftsmässig nicht begründet.
1.4.2 Gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafzweck
Gewinnabschöpfende Sanktionen soweit sie keinen Strafzweck haben sind gemäss Auffassung des Bundesrates bereits im geltenden Rechts steuerlich abziehbar. Dies lässt sich einerseits aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum geschäftsmässig
24 SIMONEK MADELEINE, Rechtsgutachten, Ziffer 5.1.
25 Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2002 (2A.90/2001 und 2A.91/2001), E. 6.2.