Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 25 Seiten

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Abzugsfähigkeit von finanziellen Sanktionen bislang nur in wenigen Fällen gestellt hat. Hinzu kommt, dass zur Strafbarkeit von Unternehmen noch keine wegweisenden Gerichtsurteile existieren. Ausserdem belasten finanzielle Sanktionen, die gegenüber ausländischen Tochtergesellschaften oder ausländischen Betriebsstätten eines Schweizer Konzerns gesprochen werden, die ausländische Unternehmenseinheit und nicht direkt den Schweizer Mutterkonzern (vgl. Ziffer 2). Schliesslich kann noch nicht eruiert werden, inwieweit sich die jüngst in den Medien thematisierten finanziellen Sanktionen, z.B. gegenüber Schweizer Finanzinstituten, steuerwirksam niederschlagen werden. Aufgrund der tendenziell geringen Bedeutung für die Standortattraktivität und der eher positiven volkswirtschaftlichen Effekte ist aber mit keinen nennenswerten finanziellen Auswirkungen zu rechnen. Gleiches gilt für die mit Strafverfahren zusammenhängenden Prozesskosten sowie Bestechungszahlungen an Private.

4.1.2 Personelle Auswirkungen

Es ergeben sich grundsätzlich keine längerfristigen personellen Auswirkungen für den Bund, Kantone und Gemeinden. In welchem Umfang mit personellen Auswirkungen für die Kantone aufgrund der erwarteten Zunahme der Rechtsfälle wegen Abgrenzungsproblemen zu rechnen ist, lässt sich nicht schlüssig beurteilen.

5 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 128 und 129 der BV, die dem Bund die Kompetenz zur Erhebung der direkten Bundessteuer und zur Steuerharmonisierung geben. Der Gesetzgeber ist insbesondere verpflichtet, den Gegenstand der Steuer in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln (Art. 127 Abs. 1 BV).

Hinsichtlich der Gewinnsteuer hat der Gesetzgeber in Artikel 57 ff. DBG bzw. Artikel 24 ff. StHG diesen Verfassungsauftrag umgesetzt. Als Bemessungsgrundlage wird grundsätzlich die handelsrechtliche Erfolgsrechnung herbeigezogen, welche die geschäftsmässig begründeten Aufwendungen berücksichtigt. Einige dieser Aufwendungen werden in Artikel 59 DBG und Artikel 25 Absatz 1 StHG beispielhaft aufgezählt. Steuerbussen werden in Abgrenzung hierzu als nicht geschäftsmässig begründet bezeichnet.

Für die Einkommenssteuer natürlicher Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit wird das Steuerobjekt in den Artikeln 25 und 27 ff. DBG bzw. Artikel 7, 8 und 10 StHG umschrieben. Artikel 27 DBG und 10 StHG zählen die geschäftsmässig begründeten Kosten exemplarisch auf. Bestechungsgelder an Private werden von diesen Kosten ausgenommen.

Die Gesetzesvorlage präzisiert diese gesetzlichen Bestimmungen, indem sie die - nach Auffassung des Bundesrates bereits heute geltende - Nichtabzugsfähigkeit von finanziellen Verwaltungssanktionen mit Strafzweck ausdrücklich regelt und gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafzweck als geschäftsmässig begründeten Aufwand zum Abzug zulässt.