Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 25 Seiten

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Im Verhältnis zwischen der Muttergesellschaft mit Sitz in der Schweiz und ihrer Tochtergesellschaft mit Sitz im Ausland ist zu unterscheiden, gegen wen sich die gewinnabschöpfende Verfügung richtet. Wird die Gewinnabschöpfung gegen die Muttergesellschaft verfügt, tangiert die Verfügung die Tochtergesellschaft nicht, da beide Gesellschaften über eigene Rechtspersönlichkeiten verfügen. Für die Muttergesellschaft stellt die gewinnabschöpfende Sanktion hingegen steuerlich abzugsfähigen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Handelt es sich bei der Verfügungsadressatin jedoch um die Tochtergesellschaft mit Sitz im Ausland, ist die Abzugsfähigkeit der gewinnabschöpfenden Sanktion nach dem anwendbaren ausländischen Recht zu behandeln. Die gewinnabschöpfende Sanktion hat keine direkten steuerlichen Auswirkungen auf die Muttergesellschaft in der Schweiz. Erleidet die Muttergesellschaft infolge der Sanktion gegen die Tochtergesellschaft auf deren Beteiligung einen Wertverlust, so kann sie eine steuerwirksame Wertberichtigung geltend machen (Art. 62 DBG).

Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a DBG, Artikel 10 Absatz 1bis Buchstabe a und Artikel 25 Absatz 1bis Buchstabe a StHG

Die neue Formulierung betreffend die Bestechungsgelder führt dazu, dass nicht nur die Bestechungsgelder an schweizerische oder fremde Amtsträger steuerlich nicht abziehbar sind, sondern auch die Bestechungsgelder an Private, die mit der vom Parlament verabschiedeten Verschärfung des Korruptionsstrafrechts inskünftig strafbar sein werden. Die heute geltende Formulierung "an schweizerische oder fremde Amtsträger" fällt somit weg.

In Bezug auf die Qualifikation einer Zahlung ist festzuhalten, dass in der Praxis nicht die Steuerbehörde, sondern das Strafgericht über deren strafrechtliche Qualifikation als Bestechungsgeld zu urteilen hat. Gestützt auf den Strafbefehl bzw. das Strafurteil liegt es in der Kompetenz der Steuerbehörde, die betroffenen Veranlagungen zu korrigieren. Bei bereits rechtskräftigen Veranlagungen ist ein Nachsteuerverfahren einzuleiten. Gegebenenfalls ist ein Steuerhinterziehungsverfahren in Betracht zu ziehen.

Hegen Bundessteuerbehörden den Verdacht, dass eine Zahlung der Bestechung diente, obliegt ihnen die Pflicht, dies den Strafverfolgungsbehörden zu melden. Gestützt auf Artikel 22a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG)41 haben alle Angestellten des Bundes seit dem 1. Januar 2011 die Pflicht, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen anzuzeigen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen oder die ihnen gemeldet werden. Inwiefern eine solche Pflicht auch für Angestellte kantonaler Steuerverwaltungen existiert, hängt vom jeweiligen kantonalen Personalrecht ab.

Während eines hängigen Strafverfahrens ist das Veranlagungsverfahren zu sistieren, bis über die Qualifikation der Zahlung im Strafverfahren rechtskräftig entschieden wurde.

Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe b DBG, Artikel 10 Absatz 1bis Buchstabe b und Artikel 25 Absatz 1bis Buchstabe b StHG

Aufwendungen, die der Ermöglichung von Straftaten dienen oder als Entgelt für die Begehung einer Straftat bezahlt werden, sind vom geschäftsmässig begründeten Aufwand ausgeschlossen. Sind Bussen und Geldstrafen steuerlich nicht abzugsfähig, sind

41 SR 172.220.1