Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 25 Seiten
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Die Verschärfung zeitigt Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Bestechungszahlungen an Private.
Ausgehend von der Umschreibung des Bundesgerichts zum geschäftsmässig begründeten Aufwand, kann bei strafrechtlich relevantem Verhalten kein "sachlicher Zusammenhang" zur Geschäftstätigkeit, die der "objektivierten Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers entspricht", vorliegen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Bestechungszahlungen an Private ist daher - auch im Einklang mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung - zu verneinen. Prinzipiell hätte dies bereits im heutigen Recht für strafbare Bestechungszahlungen nach Wettbewerbsrecht gelten müssen. In der Lehre und Veranlagungspraxis wird indessen nicht zwischen strafbaren und nicht strafbaren Bestechungszahlungen an Private unterschieden. Vielmehr bestand bislang Einigkeit darüber, dass sämtliche Bestechungszahlungen steuerlich zum Abzug zuzulassen sind.
Die vorgeschlagene gesetzliche Regelung zur Nichtabzugsfähigkeit von Bestechungszahlungen beseitig eine Diskrepanz zwischen Steuer- und Strafrecht. Sie entspricht dem Sinn und Zweck der internationalen Vorgaben im Bereich der Korruption und ist bei gleichzeitiger Strafbarkeit von Bestechungen ein wirkungsvolles Instrument zu deren Bekämpfung.29
1.4.4 Aufwendungen, die der Ermöglichung von Straftaten dienen oder als Entgelt für die Begehung einer Straftat bezahlt werden
Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum geschäftsmässig begründeten Aufwand erfüllen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Straftaten stehen, bereits im geltenden Recht grundsätzlich die Voraussetzungen an die sachliche Begründetheit nicht (vgl. Ziffer 1.2.4). Bislang wurde diese Frage in der Lehre und der Rechtsprechung kaum thematisiert.
In der Praxis dürfte die Qualifikation als Aufwendung im Zusammenhang mit Straftaten mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein. Solche sind erst dann rechtsgenügend bestimmbar, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, das auf die Art und den Umfang der Aufwendungen (als Tatmittel) eingeht oder zumindest Hinweise darauf liefert.
Es wäre indessen nicht folgerichtig, Aufwendungen, die eine Straftat ermöglicht haben (z.B. Miete von Geschäftsräumen) oder die als Entgelt für die Begehung einer Straftat geleistet wurden (z.B. "Provisionen", "Spesenvergütung"), als geschäftsmässig begründete Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen.
Die vorgeschlagene Regelung schafft eine Rechtsgrundlage zur Gleichbehandlung sämtlicher Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Straftaten stehen und trägt damit zur Rechtssicherheit bei.
29 Observer OECD No 220, April 2000, Writing off tax deductibility (http://www.oecdobserver.org > Archive > Advanced search > Writing off tax deductibility [Stand am 6. Juli 2015]).