Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 25 Seiten

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sowie des Zusatzprotokolls vom 15. Mai 20035 zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption. Im Zuge dieser Revisionen wurden Bestechungsgelder im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger bei den Einkommenssteuern seit 1. Januar 2001 nicht mehr als geschäftsmässig begründete Aufwendungen zugelassen (Art. 27 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 2 DBG sowie Art. 10 Abs. 1bis und 25 Abs. 1bis StHG6).

Im Gegensatz zur OECD-Konvention bekämpft die Strafrechtskonvention des Europarates nicht nur die Korruption von Amtsträgern, sondern auch diejenige von Privatpersonen. Die Schweiz ist seit dem 1. Juli 2006 als Folge der Ratifizierung der Strafrechtskonvention Mitglied der Groupe d'Etats contre la corruption (GRECO). Diese überprüft die Umsetzung der Normen und Standards der Strafrechtskonvention durch Peer-Reviews, deren Ergebnisse in einem Konformitätsbericht festgehalten werden. Der Beitritt zur Strafrechtskonvention des Europarates gab Anlass, die im Wettbewerbsrecht bis dahin nur fragmentarisch geregelte Strafbarkeit der Privatbestechung auszudehnen (Art. 4a Bundesgesetz vom 19. Dezember 19867 über den unlauteren Wettbewerb [UWG]8).

Im Rahmen des 3. Evaluationszyklus gab die GRECO der Schweiz verschiedene Empfehlungen ab, namentlich im Bereich der strafrechtlich zu ahnenden Korruptionsbekämpfung. In diesem Zusammenhang verabschiedete der Bundesrat am 30. April 2014 eine Botschaft zur Änderung des StGB. Unter anderem soll die Privatbestechung von Amtes wegen verfolgt werden, da die Voraussetzung des Strafantrags eine zu hohe Hürde für die konsequente Verfolgung der Privatbestechung darstellte, wie die geringe Zahl an Fällen zeigte. Zudem soll die Strafbarkeit der Privatbestechung von der heute geltenden Voraussetzung der Wettbewerbsverzerrung entbunden werden. Mit anderen Worten soll die Strafbarkeit - im Gegensatz zum geltenden Recht - auch dann vorliegen, wenn eine klassische Konkurrenzsituation fehlt.

Das Parlament verabschiedete die Vorlage am 25. September 2015. Es stimmte dem Entwurf des Bundesrates grundsätzlich zu, mit einer Ausnahme für leichte Fälle. Diese sollen nur auf Antrag strafrechtlich verfolgt werden. Die Referendumsfrist läuft bis am 14. Januar 2016.9

In der Botschaft des Bundesrates zu dieser Änderung des StGB wurden allfällige Änderungen des DBG und des StHG nicht behandelt. Da es sich bei der steuerlichen Behandlung von Bestechungszahlungen an Private wie bei der umzusetzenden Motion um deliktsbezogene Aufwendungen handelt, wird die Thematik in die vorliegende Vernehmlassungsvorlage aufgenommen.

5 SR 0.311.551; in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2006.

6 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dezember 1999 über die Unzulässigkeit steuerlicher Abzüge von Bestechungsgeldern (AS 2000 2147; BBl 1997 II 1037, IV 1336).

7 SR 241

8 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechtsübereink. und des Zusatzprot. des Europarates über Korruption, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2371; BBl 2004 6983).

9 BBl 2015 7165