Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 25 Seiten

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Sphäre zugeordnet werden kann, muss die Kausalität zwischen Betrieb und Aufwendung sachlich sein, wobei die Sachlichkeit einer Aufwendung mit Hilfe des handelsrechtlichen Begriffs der objektivierten Sorgfaltspflicht des ordentlichen Geschäftsführers bestimmt wird [...]. Was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Aufwendungen gerechnet werden kann, ist steuerlich als geschäftsmässig begründet anzuerkennen."17

Nach kaufmännischer Auffassung können Unkosten, die in guten Treuen entstanden sind, vom Gewinn abgezogen werden. Dies gilt auch für Ausgaben, die nicht zu einem Gewinn beigetragen haben. In der handelsrechtlichen Erfolgsrechnung werden Bussen, Geldstrafen und finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafzweck dementsprechend zuweilen als Aufwand erfasst. Strafrechtlich relevantes Geschäftsverhalten kann allerdings durchaus zu einem höheren Unternehmensgewinn führen, indem der Umsatz gesteigert oder Kosten eingespart werden. In einem solchen Fall besteht ein gewisser unternehmungswirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Geschäftstätigkeit und Busse, Geldstrafe bzw. der finanziellen Verwaltungssanktion mit Strafzweck. Die Kausalität zwischen Betrieb und Aufwendung muss jedoch sachlicher Natur sein. Ob die Sachlichkeit der Aufwendung gegeben ist, wird mit Hilfe des handelsrechtlichen Begriffs der objektivierten Sorgfaltspflicht des ordentlichen Geschäftsführers bestimmt. Wer zu einer Busse, Geldstrafe oder finanziellen Verwaltungssanktion mit Strafzweck verurteilt wird, hat seine gesetzlichen Pflichten und damit auch die Sorgfaltspflicht nicht erfüllt.

Gemäss Auffassung des Bundesrates handelt es sich bei strafrechtlich relevantem Geschäftsverhalten nicht um ein kaufmännisches Verhalten nach Treu und Glauben, und die notwendige sachliche Natur ist bei einer Busse, Geldstrafe und finanziellen Verwaltungssanktion mit Strafzweck nicht gegeben.

Aus strafrechtlicher Sicht stellen Bussen und Geldstrafen gesetzlich vorgesehene Arten von Strafen dar. Bussen und Geldstrafen werden aufgrund persönlicher Verfehlungen verfügt und haben den Zweck, das begangene Unrecht auszugleichen. Sie sollen den Täter persönlich treffen und richten sich nach dessen Verschulden (Schuldprinzip).

Eine Abweichung vom Schuldprinzip bestand lange ausschliesslich im Recht der direkten Steuern für die Strafbarkeit juristischer Personen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und im Fall einer Steuerhinterziehung (Art. 181 DBG). Seit dem Inkrafttreten der Unternehmenshaftung nach Artikel 102 Absatz 1 StGB können juristische Personen zudem strafrechtlich belangt werden, wenn in einem Unternehmen in Ausübung der geschäftlichen Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen wurde und die Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten Person zugerechnet werden kann. Als Strafandrohung sind Bussen bis zu 5 Millionen Franken vorgesehen. In diesen beiden Fällen können auch juristischen Personen Straftaten zugerechnet und sie deshalb zu Bussen verurteilt werden.

Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a DBG nimmt lediglich die Steuerbussen vom geschäftsmässig begründeten Aufwand aus. Daraus e contrario zu schliessen, dass die übrigen Bussen und finanziellen Verwaltungssanktionen mit Strafzweck geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen, ist jedoch nach Ansicht des Bundesrates verfehlt. Dies zeigt vor allem ein Blick auf die Entstehungsgeschichte der Bestimmung.

17 BGE 113Ib 114; Urteile des Bundesgerichts vom 4. März 2002 (2A.457/2001); vom 29. November 2002 (2P.153/2002 und 2A.358/2002).