Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 25 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Umsetzung der Motion "Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen"
Die Motion "Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen" vom 16. Juni 2014 (Mo. 14.3450; Luginbühl) fordert eine Änderung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Die Revision soll vorsehen, dass im In- und Ausland ausgesprochene Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit Strafcharakter keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen. Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorzulegen.
Der Bundesrat beantragte am 12. September 2014 die Annahme der Motion. Gleichzeitig verabschiedete er einen Bericht in Erfüllung des Postulates vom 14. März 2014 "Finanzielle Sanktionen wie z. B. Bussen. Steuerliche Abzugsfähigkeit" (Po. 14.3087; Leutenegger Oberholzer). Dieser Bericht (nachfolgend: Bericht vom 12. September 2014) legt die geltende Rechtslage dar.
Der Ständerat nahm am 15. September 2014 die vorliegend umzusetzende Motion an. Der Nationalrat folgte dem Ständerat am 2. März 2015 und überwies die Motion damit an den Bundesrat.
Die Motion fügt sich in eine Reihe von Vorstössen ein, die infolge der Differenzen der Schweizer Banken mit den US-Behörden die steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen und anderen finanziellen Sanktionen thematisieren. Derzeit im Parlament hängig sind die Motionen "Klare Regelung für die Abzugsfähigkeit von Bussen" (Mo. 14.3626; Fraktion CE) und "Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen" (Mo. 14.3444; Fraktion BD).
1.1.2 Bestechungszahlungen an Private
Seit dem Jahr 2000 wurde das schweizerische Korruptionsstrafrecht ausgebaut und verschärft. Die verschiedenen Revisionen betrafen namentlich die Bestechung von Amtsträgern und erfolgten im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen vom 17. Dezember 19973 der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr und dem Strafrechtsübereinkommen vom 27. Januar 19994 des Europarates (nachfolgend: Strafrechtskonvention)
1 SR 642.11
2 SR 642.14
3 SR 0.311.21; In Kraft getreten für die Schweiz am 30. Juli 2000.
4 SR 0.311.55; In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2006.