Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 25 Seiten
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Absatz 1bis Buchstabe a und b StHG, sind diese nicht unter jenen Bestimmungen sondern - wenn eine Verurteilung erfolgt ist - unter dem hier erläuterten Titel zu subsumieren.
Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe d DBG, Artikel 10 Absatz 1bis Buchstabe d und Artikel 25 Absatz 1bis Buchstabe d StHG
Im geltenden Recht ist die steuerliche Behandlung finanzieller Verwaltungssanktionen mit Strafzweck umstritten. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass diese nicht geschäftsmässig begründet und somit schon im geltenden Recht steuerlich nicht abziehbar sind. Der Gesetzesentwurf enthält hierzu eine ausdrückliche Bestimmung. Die Nichtabzugsfähigkeit erstreckt sich zudem neu auch auf zusammenhängende Prozesskosten, wenn das Strafverfahren mit einer Verurteilung abgeschlossen wird. Die pönale Wirkung soll die betroffene Person im vollen Umfang treffen. Dies gilt namentlich für die umsatzbezogenen Verwaltungssanktionen nach Artikel 49a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199543 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KG), Artikel 60 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199544 (FMG) und Artikel 90 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 200645 über Radio und Fernsehen (RTVG).46 Bei der Bemessung dieser Sanktionen wird zwar der "mutmassliche Gewinn", den das Unternehmen mit dem unrechtmässigen Verhalten erzielt hat, mitberücksichtigt; vorrangig ist die Sanktion aber nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens zu bemessen (vgl. Art. 49a Abs. 1 KG). Weil bei diesen Sanktionen der pönale Charakter im Vordergrund steht, sind sie steuerlich nicht abziehbar.47
Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a DBG und Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a StHG
Die Nichtabzugsfähigkeit von Steuerbussen wird nicht mehr ausdrücklich genannt. Dies ist insofern gerechtfertigt, als Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe c DBG explizit Bussen - hierzu zählen auch Steuerbussen - vom geschäftsmässig begründeten Aufwand ausschliesst.
Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe c DBG und Artikel 25 Absatz 1bis Buchstabe b StHG
Bussen und finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafzweck werden auch für juristische Personen vom geschäftsmässig begründeten Aufwand ausgeschlossen. Im Gegensatz zu Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c DBG nennt Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe c DBG die Geldstrafen nicht. Diese Strafe kann von ihrer Natur her nicht gegen juristische Personen verhängt werden. Mit dem Strafverfahren zusammenhängende Prozesskosten sind dann nicht abzugsfähig, wenn im deliktischen Verhalten der juristischen Person begründet sind und das Verfahren zu einer Verurteilung führt.
Es liegt auf der Hand, dass Bussen, die gegenüber einem Angestellten der juristischen Person ausgesprochen werden, als höchstpersönliche Sanktion für eine schuldhaft begangene Straftat ohnehin nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand der juristischen Person gehören.
43 SR 251
44 SR 784.10
45 SR 784.40
46 Vgl. hierzu LOCHER ALEXANDER, Verwaltungsrechtliche Sanktionen, Rechtliche Ausgestaltung, Abgrenzung und Anwendbarkeit der Verfahrensgarantien, Diss. ZH 2013, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 90 ff., 174 ff., insb. 185 f. mit Hinweisen.
47 SIMONEK MADELEINE, Rechtsgutachten, Ziffer 5.7.3.2.