Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 25 Seiten

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begründeten Aufwand herleiten (vgl. oben Ziffer 1.2.2). Anderseits sprechen auch steuersystematische Gründe für die Abzugsfähigkeit von gewinnabschöpfenden Sanktionen ohne Strafzweck.

Der Ertrag aus einer Geschäftstätigkeit, die in Verletzung einer Rechtsvorschrift erfolgt, wird entsprechend dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als Gewinn besteuert (Art. 127 Abs. 2 BV). Mit anderen Worten unterliegen alle Gewinne unabhängig ihrer Herkunft der Besteuerung. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass kein Grund ersichtlich sei, "der es rechtfertigen würde, unrechtmässigen Gewinn von einer Belastung auszunehmen, der die rechtmässigen Gewinne geschäftlicher Unternehmungen unterworfen werden".26 Daraus ist zu folgern, dass eine Abschöpfung von unrechtmässig erzielten Gewinnen ebenfalls steuerlich zu berücksichtigen ist. Wird aufgrund einer teilweise illegalen Geschäftstätigkeit eine gewinnabschöpfende Sanktion ausgesprochen, muss dieser einst besteuerte Gewinn in Form der gewinnabschöpfenden Sanktion aufwandseitig zum Abzug zugelassen werden. Auf diese Weise wird auch steuerlich ein Ausgleich geschaffen.

Die Lehre stützt die Auffassung der geschäftsmässigen Begründetheit von gewinnabschöpfenden Sanktionen. So folgert das Rechtsgutachten Simonek aus dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem daraus fliessenden Nettoprinzip, dass finanzielle Sanktionen ohne strafrechtliche Komponente geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen und entsprechend den steuerbaren Gewinn reduzieren. Die Gutachterin begründet ihre Meinung mit dem Umstand, dass anders als bei strafrechtlichen Bussen kein Wertungskonflikt zwischen dem Grundsatz der Wertneutralität des Steuerrechts und den strafrechtlichen Zwecken bestehe.27 Andere Autoren stimmen dieser Ansicht im Ergebnis zu.28

Mit der vorgeschlagenen Regelung wird eine Abgrenzung zur steuerlichen Behandlung von Bussen, Geldstrafen und Verwaltungssanktionen mit Strafzweck geschaffen.

1.4.3 Bestechungszahlungen an Private

Die Bestechung von Privaten ist im geltenden Recht im UWG geregelt. Auf Antrag wird insbesondere bestraft, wer durch aktive oder passive Bestechung Privater eine Wettbewerbsverzerrung im Sinne des UWG herbeiführt (Art. 23 i.V.m. Art. 4a UWG). Fehlt eine klassische Konkurrenzsituation (Wettbewerb), ist die Privatbestechung nach geltendem Recht nicht strafbar.

Mit der vom Parlament verabschiedeten Revision des Korruptionsstrafrechts soll die Privatbestechung nicht mehr an das Straferfordernis der Wettbewerbsverzerrung geknüpft sein. Eine strafbare Bestechungszahlung an eine Privatperson liegt somit auch dann vor, wenn es an einer klassischen Konkurrenzsituation fehlt. Die Strafbarkeit der Privatbestechung wird daher neu im StGB geregelt. Sie ist zudem grundsätzlich als Offizialdelikt ausgestaltet. In leichten Fällen soll die Tat jedoch nur auf Antrag strafbar sein.

26 BGE 70 I 250, E. 1.

27 SIMONEK MADELEINE, Rechtsgutachten, Ziffer 5.7.3.3.

28 HONGLER PETER/LIMACHER FABIENNE, Die Abzugsfähigkeit von DoJ-Bussen für Schweizer Banken im Recht der direkten Bundessteuer und aus steuerharmonisierungsrechtlicher Sicht, in: Jusletter 10. Februar 2014.