Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 25 Seiten
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die Aufwendungen, die im weiteren Zusammenhang mit dem sanktionierten Delikt stehen, konsequenterweise ebenfalls nicht zum Abzug zuzulassen.
Bisweilen stellt die Aufwendung selbst eine deliktische Tätigkeit dar, wie dies z.B. auf Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB) zutrifft. In der Regel dürften Aufwendungen jedoch als "Tatmittel" oder "Entgelt" verwendet werden. Als Aufwendungen dieser Art seien beispielhaft der Beratungsaufwand für illegale Tätigkeiten oder "Spesen", die ein Mitarbeitender verursacht, um mit einem Kunden ein illegales Geschäft zu tätigen, bzw. der "Bonus", welcher der Mitarbeitende für diesen Geschäftsabschluss erhält, genannt.
Ob zwischen einer Aufwendung und einer Straftat ein Zusammenhang besteht, kann die Steuerbehörde grundsätzlich nur gestützt auf ein Strafurteil bestimmen. Daraus sind insbesondere die Straftat, der Täter, der Einbezug der Unternehmung, in deren Geschäftsbereich die Straftat begangen wurde, die Art der Tatbegehung sowie der Einsatz der Tatwerkzeuge ersichtlich. Wenn die Steuerbehörde feststellt, dass entsprechende Aufwendungen vorliegen, eröffnet sie ein Nachsteuerverfahren resp. ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung.
Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c DBG und Artikel 10 Absatz 1bis Buchstabe c StHG
Ob Bussen und Geldstrafen, die gegen selbständig Erwerbende verhängt werden, nach geltendem Recht steuerlich abzugsfähig sind, ist umstritten. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es sich hierbei um eine Auslegungsfrage handelt, die negativ zu beantworten ist.
Der Gesetzesentwurf sieht für die Nichtabzugsfähigkeit eine ausdrückliche Regelung vor. Neu gelten auch mit Strafverfahren zusammenhängende Prozesskosten nicht als steuerlich abziehbare Kosten, wenn das Verfahren zu einer Verurteilung führt.
Bussen und Geldstrafen des StGB und des Nebenstrafrechts sind gesetzlich vorgesehene Strafen. Sie werden aufgrund einer persönlichen Verfehlung verfügt und haben den Zweck, das begangene Unrecht auszugleichen. Entsprechend dem Schuldprinzip sollen sie den Täter persönlich treffen und richten sich nach dessen Verschulden. Indem Bussen und Geldstrafen steuerlich nicht abzugsfähig sind, kann die Strafwirkung nicht über das Steuerrecht reduziert werden. Zudem gehört es zur objektivierten Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsführers42, sich rechtmässig zu verhalten. Deliktischen Tätigkeiten fehlt es deshalb am sachlich engen Zusammenhang zur Geschäftstätigkeit. Bussen und Geldstrafen sind daher geschäftsmässig nicht begründet.
Prozesskosten umfassen die Gerichtsgebühren, Kosten, die im Rahmen des Beweisverfahrens entstehen (z.B. Gutachten), die Anwaltskosten der eigenen Vertretung sowie allfällige Parteientschädigungen, die an andere Verfahrensbeteiligte zu entrichten sind. Da die Prozesskosten wegen des Vorwurfs deliktischen Handelns anfallen, hat diese nicht das Unternehmen zu tragen. Sie sind typischerweise keine durch die geschäftliche Tätigkeit begründeten Aufwendungen. Prozesskosten sind deshalb dann nicht geschäftsmässig begründet, wenn das Strafverfahren zu einer Verurteilung führt. Wird das Unternehmen ganz oder teilweise freigesprochen, sind die Prozesskosten vollumfänglich steuerlich abzugsfähig.
Entstehen Prozesskosten im Zusammenhang mit steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen gemäss Artikel 27 Absatz 3 Buchstaben a und b, Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a und b DBG, Artikel 10 Absatz 1bis Buchstabe a und b sowie Artikel 25
42 BGE 113 Ib 114; Urteile des Bundesgerichts vom 4. März 2002 (2A.457/2001) und vom 29. November 2002 (2P. 153/2002 und 2A.358/2002).