Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 25 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
1.2 Geltendes Recht
1.2.1 Bussen, Geldstrafen und finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafzweck
1.2.1.1 Unumstrittene Aspekte
Unumstritten ist, dass bei Unternehmen der steuerbare Gewinn entsprechend dem Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz ermittelt wird (Massgeblichkeitsprinzip). Als Ausgangspunkt der steuerrechtlichen Gewinnermittlung dienen somit die kaufmännische Bilanz und Erfolgsrechnung. Von der Handelsbilanz kann abgewichen werden, wenn eine steuerrechtliche Korrekturvorschrift dies erlaubt.
Eine solche Korrekturvorschrift besteht im geltendem Recht namentlich für Steuerbussen, die ausdrücklich von den geschäftsmässig begründeten Aufwendungen ausgenommen werden (Art. 59 Abs. 1 Bst. a DBG und Art. 25 Abs. 1 Bst. a StHG). Steuerbussen sind deshalb nicht abzugsfähig.
Einigkeit besteht auch hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Bussen, Geldstrafen und finanziellen Verwaltungssanktionen an natürliche Personen ohne selbständige Erwerbstätigkeit. Artikel 26, 32–33a und 35 DBG sowie 9 StHG bezeichnen abschliessend, welche Kosten und Aufwendungen steuerlich abziehbar sind. Alle dort nicht genannten Kosten sind gemäss Artikel 34 DBG steuerlich nicht abzugsfähig. Das StHG kennt keine gleich lautende Bestimmung. Es wird in Artikel 9 Absatz 4 StHG jedoch festgehalten, dass andere Abzüge als diejenigen von Artikel 9 StHG nicht zulässig sind. Vorbehalten sind nur die Kinderabzüge und andere Sozialabzüge des kantonalen Rechts. Da Bussen, Geldstrafen und Verwaltungssanktionen mit Strafzweck in der abschliessenden Aufzählung der abziehbaren Kosten nicht genannt sind, sind sie steuerlich nicht abzugsfähig.
1.2.1.2 Umstrittene Aspekte
Die steuerliche Behandlung von Bussen des StGB und des Nebenstrafrechts (ausgenommen Steuerbussen), von Geldstrafen, die an natürliche Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit verhängt werden, sowie von finanziellen Verwaltungssanktionen mit Strafzweck wird weder im DGB noch im StHG ausdrücklich geregelt. In der Lehre und Praxis ist die Frage umstritten.
In der Lehre wird argumentiert, dass nur der Nettozufluss von Einkommen besteuert werden dürfe und sämtliche zu seiner Erzielung notwendigen Aufwendungen zum Abzug zugelassen werden müssten. Dies ergäbe sich aus dem objektiven Nettoprinzip, das sich aus dem Verfassungsprinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Artikel 127 Absatz 2 BV ableite.10 Gestützt auf den anerkannten Grundsatz der Wertneutralität des Steuerrechts würden nicht nur Erträge aus
10 SIMONEK MADELEINE, Rechtsgutachten betreffend die Einzelinitiative KR-Nr. 20/2010 zur Abzugsfähigkeit von Bussen vom steuerbaren Gewinn erstattet an das kantonale Steueramt Zürich, Zürich 2011 (zitiert: Rechtsgutachten), Ziffer 5.2 (www.zh.ch > aktuell > news > Suche/Archiv > 29.09.2011 Einzelinitiative zu Abzugsfähigkeit von Bussen wird abgelehnt > Rechtsgutachten von Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek).