Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 25 Seiten

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1.5 Rechtsvergleich mit Nachbarstaaten sowie den USA

1.5.1 USA

Das US-Recht unterscheidet zwischen Strafgeldern ("penalties") und Bussen ("fines") sowie Schadenersatzzahlungen ("compensatory damages"). Penalties und fines sind steuerlich nicht abzugsfähig, wenn sie an den Staat bezahlt werden.30 Hingegen sind compensatory damages steuerlich abzugsfähig. Prozesskosten ("Legal fees and related expenses") in Straf- oder Zivilverfahren hingegen sind in der Regel abzugsfähig.

Liegt ein Vergleich vor, so obliegt es der steuerpflichtigen Person, den abzugsfähigen Teil nachzuweisen. Die Gerichtspraxis hat in einer Reihe von Entscheiden verschiedene Kriterien entwickelt, welche die Qualifikation der Vergleichszahlung ermöglichen sollen: Zunächst ist die Bezeichnung als "penalty" oder "fine" für deren steuerliche Behandlung nicht allein ausschlaggebend. Zu beachten sind vielmehr weitere Faktoren wie z.B. die Schwere des Verhaltens und Umstände, die zu einem Verfahren geführt haben, ob eine Strafuntersuchung vorliegt und deren Verhältnis zur finanziellen Sanktion, ob eine Einrede oder ein Eingeständnis der Haftung vorliegt etc.31

Schmiergelder ("kickbacks") sind nach US-Recht steuerlich nicht abzugsfähig, unabhängig davon, ob gegen den Empfänger ein Verfahren eingeleitet wurde.32

1.5.2 Deutschland

In Deutschland wird unterschieden zwischen Bussen, die von einer nationalen Behörde resp. einem nationalen Gericht oder einem EU-Organ verhängt wurden, und solchen von Drittstaaten. Im ersten Fall sind Bussen grundsätzlich steuerlich nicht abzugsfähig. Gewinnabschöpfende Bestandteile können zum Abzug zugelassen werden. Berücksichtigt wird auch, ob bei der Bussenfestlegung der Nichtabziehbarkeit bereits Rechnung getragen wurde. Von ausländischen Gerichten verhängte Geldbussen sind in Deutschland nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie nicht gegen den ordre public, d.h. wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung verstossen. Die Abzugsverbote tragen dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung Rechnung.33

Prozesskosten für Strafverfahren sind steuerlich abziehbar, wenn "der strafrechtliche Vorwurf auf beruflichem Verhalten beruht."34

30Der Begriff "penalties" umfasst nach US-Recht auch vertragliche Konventionalstrafen.

Diese werden an eine Privatperson bezahlt und sind steuerlich abzugsfähig (Internal Revenue Service, Business Expenses for use in preparing 2014 Returns, S. 45

[http://www.irs.gov > forms & pubs > Find All Current Forms & Pubs > Publ 535 {Stand am 1. Juli 2015}].

31 SHASHY ABRAHAM N.M. JR./CLUKEY NATHAN E., Tax Treatment of Penalties and Fines (http://www.kslaw.com > Publications More > 04 Jan 2015 Tax Treatment of Penalties and Fines > View Article [Stand am 1. Juli 2015]).

32 FISHMAN STEPHEN, Business Expenses that are never deductible (http://www.nolo.com > > Free legal information > taxes > Business and Tax Deductions > Business Deductions > Operating Expense Deductions > Business Expenses That Are Never Deductible [Stand am 3. Juli 2015]).

33 TIEPKE KLAUS/LANG JOACHIM, Steuerrecht, 21. Auflage, Köln 2013, §8 Rz. 294.

34 TIEPKE KLAUS/LANG JOACHIM, Steuerrecht, 21. Auflage, Köln 2013, §8 Rz. 297.