Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 25 Seiten

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Betreffend Bussen, finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafzweck und damit zusammenhängende Prozesskosten wird im Übrigen auf die Erläuterungen zu Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c DBG verwiesen.

3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

3.1.1 Auswirkungen der steuerlichen Behandlung finanzieller Sanktionen auf unerlaubte Handlungen

Entscheidungsparameter, mit denen das Ausmass unerlaubter Handlungen bis zu einem gewissen Grad beeinflusst werden kann, sind (1) die Wahrscheinlichkeit eine Straftat aufzudecken sowie (2) die Strafhöhe und -form, die im Falle einer Aufdeckung zum Zuge kommt. Hierbei übt die Wahrscheinlichkeit der Aufdeckung und Bestrafung einer unerlaubten Handlung gemäss Erkenntnissen und Experimenten der empirischen Literatur jedoch einen deutlich stärkeren präventiven Einfluss aus als die Höhe der Bestrafung.48 Das Steuerrecht nimmt Einfluss auf den zweiten Parameter. Basierend auf dem Modell von Tabbach49 lassen sich die Wirkungen der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Gewinnabschöpfungen, Bussen und monetären Verwaltungssanktionen auf das Ausmass der unerwünschten bzw. unerlaubten Tätigkeiten eruieren.

Da Gewinnabschöpfungen der pönale Charakter fehlt, werden solche Aufwendungen wie betriebsüblicher Aufwand behandelt: Der Gewinn aus unerwünschten Handlungen wurde mit der Gewinnsteuer belastet; im Umkehrschluss ist auch die Gewinnabschöpfung der unerwünschten Tat steuerlich abzugsfähig. Diese Systematik hat zur Folge, dass das Steuerrecht keinen Einfluss auf das Ausmass der unerwünschten Handlungen nimmt. Es verhält sich somit neutral in Bezug auf das Entscheidungsverhalten der Unternehmen.

Können Bussen, Geldstrafen und finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafzweck bei den direkten Steuern nicht abgezogen werden, entfaltet das Strafmass die gewollte Wirkung uneingeschränkt. Dies hat Auswirkungen auf den erwarteten Gewinn einer unerlaubten Handlung, der sich aus dem Summenprodukt der jeweiligen Wahrscheinlichkeit, dass die Straftat aufgedeckt bzw. nicht aufgedeckt wird, und dem dann realisierten monetären Verlust bzw. Gewinn ergibt. Der erwartete Gewinn einer unerlaubten Handlung fällt in diesem Fall tiefer aus, als wenn die finanzielle Sanktion von der Steuer abziehbar wäre. Unerlaubte Handlungen sind folglich auch ökonomisch unattraktiver. Dieser Vergleich gilt allerdings nur, wenn sanktionsaussprechende Behörden und Gerichte nicht berücksichtigen, dass die Wirkung der Strafe durch das Steuersystem tangiert wird. Werden bei der Festlegung der Sanktionshöhe deren steuerliche Folgen einbezogen, so hat die steuerliche Behandlung keine Auswirkung auf das Ausmass bzw. die Anzahl unerlaubter Handlungen. Diesfalls hat eine Busse

48 BLOCK MICHAEL K. und VERNON E. GERETY, Some Experimental Evidence on Differences between Student and Prisoner Reactions to Monetary Penalties and Risk, Journal of Legal Studies 24(1), 1995: S. 123-138; GROGGER J., Certainty vs. Severity of Punishment, Economic Inquiry 29, 1991: S. 297-309.

49 TABBACH, AVRAHAM D., Criminal Behavior, Sanctions, and Income Taxation: An Economic Analysis, Journal of Legal Studies 32(2), 2003 S. 383-406 und TABBACH, AVRAHAM D., “Crime, Punishment and Tax”. Review of Law and Economics 9(1), 2013. S. 97-124.