Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 25 Seiten

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Bestechungs- und Schmiergelder sind steuerlich nicht abzugsfähig. Dies wird insbesondere damit begründet, dass der Schutz der Rechtsordnung hier grundsätzlich die Durchbrechung des Nettoprinzips rechtfertigt.35

1.5.3 Frankreich

In Frankreich ist der steuerliche Abzug von finanziellen Sanktionen ("sanctions pécuniaires") nicht möglich. Dies erstreckt sich auf rechtliche Verpflichtungen ungeachtet ihrer Rechtsnatur. Als finanzielle Sanktionen gelten insbesondere Zuschläge ("majorations"), Bussen ("amendes"), Einziehungen ("confiscations") und Zwangsgelder ("astreintes"). Nicht abzugsfähig sind abgesehen von Bussen des Strafrechts auch finanzielle Sanktionen aus den Bereichen Steuer-, Zoll-, Sozial-, Arbeits- und Wettbewerbsrecht. Dies gilt auch für Sanktionen, die nach EU-Recht oder ausländischem Recht verhängt werden, wenn sie mit steuerbaren Tätigkeiten in Frankreich verbunden sind.36

Die aktive und passive Bestechung von Privatpersonen ist nach französischem Recht strafbar.37 Die Besteuerung von Bestechungsgeldern an Private ist nicht ausdrücklich geregelt. Aus dem fiskalisch ausgerichteten Steuersystem ergibt sich indessen, dass Bestechungsgelder an Private nicht abzugsfähig sind.

1.5.4 Italien

Während im italienischen Recht Steuerbussen ausdrücklich als nicht abzugsfähig gelten, fehlen Bestimmungen zur Abzugsfähigkeit anderer finanzieller Sanktionen. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen zivilrechtlichen Sanktionen („sanzioni civilistiche“), Strafrechtsmassnahmen („sanzioni penali“), Strafsanktionen für juristische Personen („sanzioni pecuniarie“) und Verwaltungssanktionen („sanzioni amministrative“). Nach einer ersten Lehrmeinung wird auf den Charakter der Sanktion geachtet. Sanktionen, die eine Wiedergutmachung bezwecken, sind abzugsfähig. Hingegen sind Sanktionen mit Strafzweck nicht abzugsfähig. Die herrschende Lehre ist jedoch der Ansicht, dass Sanktionen in jedem Fall nicht abzugsfähig sind, da es sich dabei um Kosten handelt, die nicht geschäftsmässig begründet sind.38 Eine Minderheit ist jedoch der Ansicht, dass Sanktionen im Einzelfall geschäftsmässig begründet sein können und in diesem Fall der Abzug möglich sein sollte.

35TIEPKE KLAUS/LANG JOACHIM, Steuerrecht, 21. Auflage, Köln 2013, §8 Rz. 299.

36Extrait du Bulletin Officiel des Finances Publiques-Impôts, BIC-Frais et charges-Charges

exceptionnelles-Opérations concernées-Pénalités et amendes (http://bofip.impots.gouv.fr > Navigation dans le plan de classement > Bénéfices industriels et commerciaux > Frais et charges > Titre 6: Charges exceptionnelles > Chapitre 2 > Opérations concernées >

Section 2: Pénalités et amendes [Stand am 6. Juli 2015]).

37 Bericht der dritten Evaluationsrunde der GRECO betreffend Frankreich, Ziffer 36 ff. vom 19. Februar 2009 (http://www.coe.int > Rule of Law > Threats to the Rule of Law > Corruption GRECO > Evaluations > III. Third Evaluation Round > Evaluation and Compliance Reports > France Theme I FR [Stand am 3. Juli 2015]).

38 CAZZATO ANNALISA, FISCOOGGI, Notiziaro fiscale dell'Agenzia delle Entrate, “Le sanzioni nel reddito d’impresa. I percorsi dell’indeducibilità (3)”, 7. September 2010. http://www.fiscooggi.it > analisi et commenti > Archivio Analisi et commenti > Settembre 2010 [Stand am 20. Juli 2015]).