Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/44: Bundesbeschluss über die Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre») · 24 Seiten

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rung könne sich eine solche Weitergabe ohne weiteres vorstellen, wenn damit eine Entlastung bei lästigen administrativen Arbeiten, etwa beim Ausfüllen der Steuererklärung oder bei steuerlichen Rückforderungen, verbunden sei. Auch bei einer Verankerung der finanziellen Privatsphäre auf Verfassungsstufe spreche nichts dagegen, den individuellen, freiheitlichen Wunsch dieser Bankkundinnen und -kunden zu respektieren.

Parteien

FDP und SVP sind einverstanden.

Verbände/Organisationen

alliancefinance, Creditreform, FER, veb.ch sind einverstanden. alliancefinance hält fest, dass bei einer Einführung eines AIA im Inland das bewährte Vertrauensverhältnis zwischen Steuerzahler und Staat komplett ändern würde, was keinesfalls Mehrwerte schaffen würde. Demokratie beruhe auf gegenseitigem Vertrauen.

Für den CP scheint der Ausschluss eines AIA im Inland im Hinblick auf das aktuelle System der Verrechnungssteuer (und deren abgeltende Wirkung) keine Änderung zu bringen.

Ablehnung

Kantone

AR, BE, BS, NE, GE, TI und ZH sind nicht einverstanden, dass der AIA im Inland ausgeschlossen werden soll.

Für BE soll der Handlungsspielraum des Bundesgesetzgebers nicht unnötig eingeschränkt werden. Aufgrund des Engagements der Schweiz auf internationaler Ebene darf gemäss NE die Regelung zum Ausschluss des AIA im Inland nicht auf Verfassungsstufe gehoben werden. Dies würde gemäss TI nicht den internationalen Entwicklungen entsprechen und künftige Gesetzesreformen erschweren.

AG, AI, FR, SH, SO, UR sind gegen eine Regelung auf Verfassungsstufe. Sie betonen jedoch ausdrücklich, dass sie gegen einen AIA im Inland sind.

NW, SH, SG und UR erachten die Regelung nicht als nötig.

Für NW haben bereits heute die kantonalen Steuerbehörden keinerlei Möglichkeit, Informationen bei Banken zu beschaffen. Das solle auch so bleiben. Initiative und Gegenentwurf würden diesbezüglich keine Neuerungen bringen. Nach SH und UR ist der AIA im Inland bereits nach dem geltenden Gesetzesrecht ausgeschlossen und deshalb bestehe aus den gleichen Gründen wie unter Ziff. 4.1. keine Notwendigkeit, dies auf Verfassungsstufe zu regeln.

Für AG wären auch mit einem inländischen Informationsaustausch die entsprechenden Daten selbstverständlich nach wie vor geschützt, denn die Steuerbehörden würden dem Steuergeheimnis unterstehen. Dieses gehe weiter als das Amtsgeheimnis, indem die Daten nur für steuerliche Zwecke verwendet werden dürften. Aufgrund der heutigen politischen Gegebenheiten erscheine es aussichtslos, den AIA zwischen Schweizer Finanzinstituten und Schweizer Steuerbehörden über Daten von in der Schweiz ansässigen Kunden einzuführen. Es sei aber wohl eine Frage der Zeit, bis auch dieser Schritt getan werde. Dem Fiskus würden auch im inländischen Verhältnis Steuergelder entgehen, die aufgrund der schweizerischen Steuergesetzgebung zu entrichten wären. Die Leidtragenden seien letztlich die ehrlichen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler: Würden die Unehrlichen weniger Steuern bezahlen, müssten die Ehrlichen die entsprechenden Löcher stopfen.

GR findet, dass diese Frage an anderer Stelle thematisiert und entschieden werden sollte.